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Fachbegriffe der Bauabnahme – kurz, zitierfähig, vernetzt

Lexikon der Bauabnahme

Über 40 zentrale Begriffe rund um Abnahme, Werkvertrag, VOB/B und Gewährleistung – rechtlich fundiert nach BGB und VOB, untereinander verlinkt und mit Quellenangabe. Keine Rechtsberatung.

Abnahme

Abnahme

§ 640 BGB

Die Abnahme ist die prüfbare Erklärung des Bestellers, dass er das Werk als in der Regel vertragsgemäß hergestellt annimmt (§ 640 BGB). Mit ihr geht die Gefahr auf den Besteller über ([[gefahruebergang]]) und die [[beweislastumkehr]] für Mängel wechselt zum Besteller. Sie kann ausdrücklich, stillschweigend oder durch Abnahmefiktion ([[fiktive-abnahme]]) erklärt werden.

Abnahmeprotokoll

§ 640 BGB

Das Abnahmeprotokoll ist die Niederschrift der [[abnahme]], in der das Ergebnis der Abnahmeprüfung, erkannte Mängel und erklärte Vorbehalte ([[maengelvorbehalt]]) dokumentiert werden. Es ist die zentrale Urkunde für die [[beweislastumkehr]] und die spätere Geltendmachung von Gewährleistungsrechten wie der [[nacherfuellung]].

Abnahmereife

§ 640 BGB

Ein Werk ist abnahmereif, wenn es vertragsgemäß hergestellt ist, also die geschuldete Beschaffenheit aufweist und der Besteller es prüfen und annehmen kann. Die Abnahmereife ist die Voraussetzung für die [[abnahme]] und löst die Fälligkeit der Vergütung aus. Sie setzt keine formale Erklärung voraus, sondern ergibt sich aus der (im Übrigen) mangelfreien Vollendung des Werks.

Beweislastumkehr

§ 363 BGB, § 644 BGB, § 650g Abs. 3 BGB

Mit der [[abnahme]] als Erfüllung wechselt die Darlegungs- und Beweislast: Der Besteller muss danach beweisen, dass ein gerügter Mangel bereits im Zeitpunkt der Abnahme vorlag (allgemeine Grundsätze, vgl. § 363 BGB). Bis zur Abnahme trägt der Unternehmer die Beweislast für die vertragsgemäße Herstellung. Dokumentierte Vorbehalte im [[abnahmeprotokoll]] sichern die Rechtsposition des Bestellers; mit dem [[gefahruebergang]] (§ 644 BGB) geht zugleich die Leistungsgefahr über. Verweigert der Besteller die Abnahme unter Angabe von Mängeln, kann eine Zustandsfeststellung nach § 650g BGB die Beweislast zugunsten des Unternehmers verschieben.

Fiktive Abnahme

§ 640 Abs. 2 BGB, § 12 Abs. 5 VOB/B

Die fiktive Abnahme (Abnahmefiktion) tritt ein, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert (§ 640 Abs. 2 S. 1 BGB). Ist der Besteller Verbraucher, tritt die Fiktion nur ein, wenn der Unternehmer ihn zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Mängelangabe verweigerten Abnahme hingewiesen hat (§ 640 Abs. 2 S. 2 BGB). Bei der [[vob-b]] regelt § 12 Abs. 5 VOB/B die fiktive Abnahme. Wirkung: Die Abnahme gilt als erklärt, [[gefahruebergang]] und [[beweislastumkehr]] treten ein, als ob tatsächlich abgenommen worden wäre. Die Frist ist erst nach Fertigstellung zu setzen; eine vorab pauschal gesetzte Frist genügt nicht.

Gefahrübergang

§ 644 BGB

Der Gefahrübergang beschreibt den Moment, in dem die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Werkes vom Unternehmer auf den Besteller übergeht. Im Werkvertragsrecht geschieht dies mit der [[abnahme]] (§ 644 BGB). Ab diesem Zeitpunkt trägt der Besteller das Risiko, weshalb die [[beweislastumkehr]] für Mängel greift.

Gemeinsames Abnahmeprotokoll

§ 640 Abs. 1 BGB

Schriftliche Dokumentation der Abnahme mit festgestellten Mängeln und erklärten Vorbehalten; sie bildet die beweissichernde Grundlage für Gewährleistungs- und Zahlungsansprüche (§ 640 Abs. 1 BGB).

Mängelvorbehalt

§ 640 Abs. 3 BGB, § 12 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B

Der Mängelvorbehalt ist der ausdrückliche Vorbehalt des Bestellers, seine Rechte wegen bereits bekannter Mängel geltend zu machen, wenn er die [[abnahme]] dennoch erklärt (§ 640 Abs. 3 BGB). Ohne Vorbehalt entfallen für diese Mängel die Rechte aus § 634 Nr. 1 bis 3 BGB ([[nacherfuellung]], [[selbstvornahme]], [[ruecktritt]] und [[minderung]]). Der Schadensersatzanspruch aus § 634 Nr. 4 BGB bleibt unberührt, ebenso Rechte wegen verdeckter Mängel und bei Arglist ([[arglist]], § 639 BGB). Der Ausschluss setzt positive Kenntnis des Mangels bei der Abnahme voraus. Der Vorbehalt wird im [[abnahmeprotokoll]] festgehalten; bei einem VOB/B-Vertrag ist er spätestens in der Niederschrift der förmlichen Abnahme zu erklären (§ 12 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B).

Teilabnahme

§ 640 Abs. 2 BGB, § 12 Nr. 2 VOB/B

Die Teilabnahme ist die Abnahme eines in sich abtrennbaren, für sich nutzbaren Teils des Werks (§ 640 Abs. 2 BGB; [[vob-b]] § 12 Nr. 2). Sie löst für den Teil die Rechtsfolgen der [[abnahme]] ([[gefahruebergang]], Beginn der [[gewaehrleistungsfrist]]) aus, während der übrige Teil beim Unternehmer verbleibt.

Verweigerung der Abnahme

§ 640 Abs. 1 BGB, § 650g BGB

Der Besteller darf die Abnahme verweigern, solange das Werk wesentliche Mängel aufweist (§ 640 Abs. 1 BGB). Wegen bloß unwesentlicher Mängel besteht kein Verweigerungsrecht ([[unwesentliche-maengel]]); wer dennoch verweigert, gerät in Annahmeverzug. Die Verweigerung ist unter Angabe mindestens eines Mangels zu erklären, sonst kann die [[fiktive-abnahme]] eintreten (§ 640 Abs. 2 BGB). Verweigert der Besteller unter Mängelangabe, kann der Unternehmer eine gemeinsame Zustandsfeststellung verlangen (§ 650g Abs. 1 BGB) und sie bei unentschuldigtem Fernbleiben einseitig vornehmen (§ 650g Abs. 2 BGB). Ein offenkundiger Mangel, der dort nicht aufgeführt ist, gilt als nach der Feststellung entstanden und vom Besteller zu vertreten (§ 650g Abs. 3 BGB).

Verjährung

Zahlung

Sicherheit

Vertragswerk

Vertragstypen

Vergütung

Abnahmeprotokoll

Gewährleistung

Gewährleistungsfrist

§ 634a BGB

Die Gewährleistungsfrist ist die Frist, innerhalb derer der Besteller Gewährleistungsrechte ([[nacherfuellung]], [[minderung]], Rücktritt, Schadensersatz) geltend machen kann. Beim [[werkvertrag]] beträgt sie für Bauwerke fünf Jahre, für sonstige Werke zwei Jahre (§ 634a Abs. 1 BGB). Der Lauf beginnt mit der [[abnahme]].

Minderung

§ 638 BGB

Die Minderung ist das Recht des Bestellers, die Vergütung entsprechend der Mangelhaftigkeit des Werks herabzusetzen (§ 638 BGB). Sie ist ein Gewährleistungsrecht neben [[nacherfuellung]], [[selbstvornahme]] und Rücktritt. Voraussetzung ist in der Regel eine erfolglose Frist zur [[nacherfuellung]] (außer bei Unerheblichkeit des Mangels).

Nacherfüllung

§ 635 BGB

Die Nacherfüllung ist das primäre Gewährleistungsrecht des Bestellers: Der Unternehmer beseitigt den Mangel (Nachbesserung) oder liefert mangelfrei nach (Ersatzvornahme) auf eigene Kosten (§ 635 BGB). Der Besteller muss den Mangel unverzüglich rügen ([[maengelruege]]) und dem Unternehmer eine Frist zur Nacherfüllung setzen.

Rücktritt

§ 634 Nr. 2, § 637 BGB

Rücktritt vom Werkvertrag bei Fehlschlag oder Verweigerung der Nacherfüllung; er setzt eine erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung voraus (§ 634 Nr. 2, § 637 BGB).

Selbstvornahme

§ 637 BGB

Die Selbstvornahme erlaubt dem Besteller, den Mangel auf Kosten des Unternehmers selbst oder durch einen Dritten beseitigen zu lassen, wenn der Unternehmer die [[nacherfuellung]] verweigert oder diese fehlgeschlagen ist (§ 637 BGB). Voraussetzung ist eine erfolglose Fristsetzung zur [[nacherfuellung]]; die Kosten werden mit der Vergütung verrechnet.

Verjährung

§ 634a BGB

Die Verjährung erlischt das Recht des Bestellers auf Gewährleistung, wenn er es nicht innerhalb der gesetzlichen Frist gerichtlich geltend macht. Beim [[werkvertrag]] verjähren Ansprüche wegen Mängeln an einem Bauwerk in fünf Jahren, bei sonstigen Werken in zwei Jahren (§ 634a BGB). Die Frist läuft ab der [[abnahme]]; eine bloße [[maengelruege]] hemmt die Verjährung nicht automatisch.

Mängel

Mangel

Vorbehalt