Lexikon der Bauabnahme
Über 40 zentrale Begriffe rund um Abnahme, Werkvertrag, VOB/B und Gewährleistung – rechtlich fundiert nach BGB und VOB, untereinander verlinkt und mit Quellenangabe. Keine Rechtsberatung.
Abnahme
Abnahme
§ 640 BGB
Die Abnahme ist die prüfbare Erklärung des Bestellers, dass er das Werk als in der Regel vertragsgemäß hergestellt annimmt (§ 640 BGB). Mit ihr geht die Gefahr auf den Besteller über ([[gefahruebergang]]) und die [[beweislastumkehr]] für Mängel wechselt zum Besteller. Sie kann ausdrücklich, stillschweigend oder durch Abnahmefiktion ([[fiktive-abnahme]]) erklärt werden.
Abnahmeprotokoll
§ 640 BGB
Das Abnahmeprotokoll ist die Niederschrift der [[abnahme]], in der das Ergebnis der Abnahmeprüfung, erkannte Mängel und erklärte Vorbehalte ([[maengelvorbehalt]]) dokumentiert werden. Es ist die zentrale Urkunde für die [[beweislastumkehr]] und die spätere Geltendmachung von Gewährleistungsrechten wie der [[nacherfuellung]].
Abnahmereife
§ 640 BGB
Ein Werk ist abnahmereif, wenn es vertragsgemäß hergestellt ist, also die geschuldete Beschaffenheit aufweist und der Besteller es prüfen und annehmen kann. Die Abnahmereife ist die Voraussetzung für die [[abnahme]] und löst die Fälligkeit der Vergütung aus. Sie setzt keine formale Erklärung voraus, sondern ergibt sich aus der (im Übrigen) mangelfreien Vollendung des Werks.
Beweislastumkehr
§ 640, § 644, § 646 BGB
Mit der [[abnahme]] greift die Vermutung der Mangelfreiheit (§ 646 BGB): Der Unternehmer gilt danach bis zum Beweis des Gegenteils als im Recht. Der Besteller trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein gerügter Mangel bereits bei der Abnahme vorlag. Bis zur [[abnahme]] muss der Unternehmer die Mangelfreiheit beweisen; die Abnahmeversagung wegen Mängeln richtet sich nach § 640 Abs. 1 BGB. Dokumentierte Vorbehalte im [[abnahmeprotokoll]] sichern diese Rechtsposition; mit dem [[gefahruebergang]] (§ 644 BGB) geht zugleich die Beweislast auf den Besteller über.
Fiktive Abnahme
§ 640 Abs. 1 S. 3 BGB, § 12 Nr. 3 VOB/B
Die fiktive Abnahme (Abnahmefiktion) tritt ein, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer angemessenen, vom Unternehmer gesetzten Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist (§ 640 Abs. 1 S. 3 BGB; bei der [[vob-b]] § 12 Nr. 3). Wirkung: Die Abnahme gilt als erklärt, [[gefahruebergang]] und [[beweislastumkehr]] treten ein, als ob tatsächlich abgenommen worden wäre.
Gefahrübergang
§ 644 BGB
Der Gefahrübergang beschreibt den Moment, in dem die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Werkes vom Unternehmer auf den Besteller übergeht. Im Werkvertragsrecht geschieht dies mit der [[abnahme]] (§ 644 BGB). Ab diesem Zeitpunkt trägt der Besteller das Risiko, weshalb die [[beweislastumkehr]] für Mängel greift.
Gemeinsames Abnahmeprotokoll
§ 640 Abs. 1 BGB
Schriftliche Dokumentation der Abnahme mit festgestellten Mängeln und erklärten Vorbehalten; sie bildet die beweissichernde Grundlage für Gewährleistungs- und Zahlungsansprüche (§ 640 Abs. 1 BGB).
Mängelvorbehalt
§ 640 BGB
Der Mängelvorbehalt ist der ausdrückliche Vorbehalt des Bestellers, die Beseitigung bekannter Mängel zu verlangen, wenn er die [[abnahme]] dennoch erklärt. Ohne Vorbehalt gilt die Abnahme als vorbehaltlos, bekannte Mängel gelten als akzeptiert und die [[beweislastumkehr]] greift voll. Der Vorbehalt wird im [[abnahmeprotokoll]] festgehalten.
Teilabnahme
§ 640 Abs. 2 BGB, § 12 Nr. 2 VOB/B
Die Teilabnahme ist die Abnahme eines in sich abtrennbaren, für sich nutzbaren Teils des Werks (§ 640 Abs. 2 BGB; [[vob-b]] § 12 Nr. 2). Sie löst für den Teil die Rechtsfolgen der [[abnahme]] ([[gefahruebergang]], Beginn der [[gewaehrleistungsfrist]]) aus, während der übrige Teil beim Unternehmer verbleibt.
Verweigerung der Abnahme
§ 640 Abs. 1 BGB
Der Besteller darf die Abnahme verweigern, wenn das Werk mangelhaft ist oder der Unternehmer seine Vertragspflichten nicht erfüllt hat (§ 640 Abs. 1 BGB). Bei bloß unwesentlichen Mängeln besteht kein Verweigerungsrecht.
Verjährung
Arglist
§ 634a Abs. 3 BGB
Arglistig verschwiegener Mangel → die Ansprüche verjähren in der regelmäßigen Frist und nicht in den kurzen Bau-Tristen (§ 634a Abs. 3 BGB).
Höchstfrist
§ 634a Abs. 4 BGB
Bei arglistig verschwiegenem Mangel läuft die regelmäßige Verjährung; die 5-Jahres-Frist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 endet jedoch nicht vor deren Ablauf (§ 634a Abs. 4 BGB).
Zahlung
Aufrechnung
§ 387 ff. BGB
Verrechnung einer Gegenforderung (z. B. Mängelbeseitigungskosten) mit der Werklohnforderung des Unternehmers (§ 387 ff. BGB). Voraussetzung ist die Gegenseitigkeit der Forderungen und die Fälligkeit.
Schlussrechnung
§ 641 Abs. 2 BGB
Endgültige Abrechnung nach Abnahme (§ 641 Abs. 2 BGB). Prüfung und Vorbehalte (z. B. Aufrechnung, Mängel) sind bei der Prüfung ausdrücklich vorzubehalten.
Werklohn
§ 632, § 641 BGB
Vergütungsanspruch des Unternehmers aus dem Werkvertrag; die Vergütung wird mit der Abnahme fällig (§ 641 Abs. 1 BGB). Bis zur Abnahme besteht nur ein Anspruch auf die Schlussrechnung (§ 641 Abs. 2 BGB).
Zurückbehaltungsrecht
§ 273, § 320 BGB
Der Besteller darf einen Teil des Werklohns wegen Mängeln einbehalten, solange Gewährleistungsansprüche offen sind (§ 273, § 320 BGB). Das Zurückbehaltungsrecht setzt eine fällige, noch nicht erfüllte Gegenleistung voraus.
Sicherheit
Bauhandwerkersicherung
§ 648 BGB
Die Bauhandwerkersicherung sichert die Werklohnforderung eines Unternehmers durch Eintragung einer Sicherungshypothek am Grundstück (§ 648 BGB). Sie ergänzt sonstige Sicherheiten wie den [[einbehalt]] und die [[vob-b]]-Sicherheit (§ 17). Voraussetzung ist eine fällige, unbestrittene Vergütung.
Sicherheitseinbehalt
§ 17 VOB/B, § 648a BGB
Der Einbehalt (Sicherheitseinbehalt) ist der vom Besteller einbehaltene Teil der Vergütung als Sicherheit für die Erfüllung der Gewährleistungspflichten des Unternehmers. In der [[vob-b]] beträgt er bis zu 5 % der Abschlagszahlungen bzw. 3 % nach der [[abnahme]] (§ 17 VOB/B); im reinen BGB-Werkvertrag ist er nur bei vertraglich vereinbarter Sicherheit (§ 648a BGB) zulässig.
Vertragswerk
Bedenkenhinweis
§ 4 Abs. 3 VOB/B
Der Bedenkenhinweis verpflichtet den Unternehmer, den Besteller auf Bedenken gegen die Vollständigkeit oder Richtigkeit der [[leistungsbeschreibung]] sowie auf eine ungeeignete Ausführung hinzuweisen (§ 4 Abs. 3 VOB/B). Ein ordnungsgemäß erklärter Bedenkenhinweis schützt den Unternehmer vor Gewährleistungsansprüchen für die gerügte Problematik.
Leistungsbeschreibung
§ 7 VOB/B
Die Leistungsbeschreibung legt im Rahmen der [[vob-b]] (§ 7 VOB/B) fest, welche Bauleistungen geschuldet sind (Menge, Art, Beschaffenheit). Sie ist Grundlage für Angebot, Ausführung und Abrechnung. Unstimmigkeiten sind vom Unternehmer per [[bedenkenhinweis]] anzuzeigen.
VOB/B
VOB/B (ATV)
Die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B) enthält die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen. Sie regelt u. a. [[leistungsbeschreibung]], Ausführungsfristen, [[abnahme]] ([[fiktive-abnahme]], [[teilabnahme]]), Aufmaß und den [[einbehalt]]. Sie gilt kraft Vereinbarung, etwa bei öffentlichen Aufträgen.
Vertragstypen
BGB-Bauvertrag
§ 650a BGB
Der BGB-Bauvertrag ist ein Werkvertrag über die Errichtung, Änderung oder Beseitigung eines Bauwerks (§ 650a BGB). Er unterliegt den allgemeinen Werkvertragsregeln ([[werkvertrag]]) und den Bauvertragssondervorschriften, ergänzt durch die [[vob-b]] bei öffentlichen und gewerblichen Bauaufträgen.
Verbraucherbauvertrag
§ 650i BGB
Der Verbraucherbauvertrag ist ein [[bgb-bauvertrag]], bei dem der Besteller Verbraucher ist (§ 650i BGB). Er bringt zusätzliche Verbraucherschutzpflichten (z. B. Baubeschreibung, Kündigungsrecht bei Überschreitung der vereinbarten Vergütung) und verlängert die [[gewaehrleistungsfrist]] für Bauwerke auf fünf Jahre (§ 634a BGB).
Werkvertrag
§ 631 BGB
Der Werkvertrag ist ein Vertrag, durch den der Unternehmer die Herstellung eines Werks (z. B. eines Bauwerks) schuldet und der Besteller die Vergütung (§ 631 BGB). Für Bauvorhaben gelten Sonderregeln des [[bgb-bauvertrag]] (§ 650a BGB) und der [[vob-b]]. Zentraler Mechanismus ist die [[abnahme]] des Werks.
Abnahmeprotokoll
Fertigstellungsliste
§ 640 Abs. 3 BGB, § 633 Abs. 2 S. 2 BGB, § 634 Nr. 1 BGB
Die Fertigstellungsliste ist der Teil des Abnahmeprotokolls, in dem noch nicht erbrachte Teilleistungen (Restarbeiten) einzeln aufgeführt werden — mit Position, Gewerk und Frist zur Nacherfüllung. Sie ist das Spiegelstück zur Mängelliste und sichert zusammen mit dem Vorbehalt nach § 640 Abs. 3 BGB die Rechte des Auftraggebers aus § 634 Nr. 1 BGB (Nacherfüllung) auch für unvollständige Werke.
Restarbeit
§ 640 Abs. 1 BGB, § 633 Abs. 2 S. 2 BGB, § 640 Abs. 3 BGB
Restarbeiten sind Teilleistungen aus dem Werkvertrag, die zum Abnahmetermin noch gar nicht erbracht wurden — das Werk ist schlicht unvollständig und die Abnahmereife nach § 640 Abs. 1 BGB fehlt. Rechtlich steht die fehlende Leistung nach § 633 Abs. 2 S. 2 BGB zugleich einem Sachmangel gleich (Werk in zu geringer Menge). Im Abnahmeprotokoll werden offene Restarbeiten in der Fertigstellungsliste unter Vorbehalt nach § 640 Abs. 3 BGB erfasst.
Gewährleistung
Gewährleistungsfrist
§ 634a BGB
Die Gewährleistungsfrist ist die Frist, innerhalb derer der Besteller Gewährleistungsrechte ([[nacherfuellung]], [[minderung]], Rücktritt, Schadensersatz) geltend machen kann. Beim [[werkvertrag]] beträgt sie für Bauwerke fünf Jahre, für sonstige Werke zwei Jahre (§ 634a Abs. 1 BGB). Der Lauf beginnt mit der [[abnahme]].
Minderung
§ 638 BGB
Die Minderung ist das Recht des Bestellers, die Vergütung entsprechend der Mangelhaftigkeit des Werks herabzusetzen (§ 638 BGB). Sie ist ein Gewährleistungsrecht neben [[nacherfuellung]], [[selbstvornahme]] und Rücktritt. Voraussetzung ist in der Regel eine erfolglose Frist zur [[nacherfuellung]] (außer bei Unerheblichkeit des Mangels).
Nacherfüllung
§ 635 BGB
Die Nacherfüllung ist das primäre Gewährleistungsrecht des Bestellers: Der Unternehmer beseitigt den Mangel (Nachbesserung) oder liefert mangelfrei nach (Ersatzvornahme) auf eigene Kosten (§ 635 BGB). Der Besteller muss den Mangel unverzüglich rügen ([[maengelruege]]) und dem Unternehmer eine Frist zur Nacherfüllung setzen.
Rücktritt
§ 634 Nr. 2, § 637 BGB
Rücktritt vom Werkvertrag bei Fehlschlag oder Verweigerung der Nacherfüllung; er setzt eine erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung voraus (§ 634 Nr. 2, § 637 BGB).
Selbstvornahme
§ 637 BGB
Die Selbstvornahme erlaubt dem Besteller, den Mangel auf Kosten des Unternehmers selbst oder durch einen Dritten beseitigen zu lassen, wenn der Unternehmer die [[nacherfuellung]] verweigert oder diese fehlgeschlagen ist (§ 637 BGB). Voraussetzung ist eine erfolglose Fristsetzung zur [[nacherfuellung]]; die Kosten werden mit der Vergütung verrechnet.
Verjährung
§ 634a BGB
Die Verjährung erlischt das Recht des Bestellers auf Gewährleistung, wenn er es nicht innerhalb der gesetzlichen Frist gerichtlich geltend macht. Beim [[werkvertrag]] verjähren Ansprüche wegen Mängeln an einem Bauwerk in fünf Jahren, bei sonstigen Werken in zwei Jahren (§ 634a BGB). Die Frist läuft ab der [[abnahme]]; eine bloße [[maengelruege]] hemmt die Verjährung nicht automatisch.
Mängel
Mängelrüge
§ 640a BGB, § 4 VOB/B
Die Mängelrüge ist die unverzügliche Anzeige eines Mangels durch den Besteller nach der [[abnahme]]. Im Bauvertragsrecht ist sie gesetzliche Rügepflicht (§ 640a BGB), in der [[vob-b]] eine Fristenregelung (§ 4 Abs. 3 VOB/B). Eine verspätete oder ausbleibende Rüge kann zum Verlust der Gewährleistungsrechte führen. Es genügt die [[symptomruege]].
Symptomrüge
Ständige BGH-Rechtsprechung zum Werkvertrag (Rechte des Bestellers: § 634 BGB; Nacherfüllung: § 635 BGB; Abnahme: § 640 BGB).
Die Symptomrüge besagt, dass beim Werkvertrag die Rüge des erkennbaren Symptoms (nicht der Ursache) genügt, um die Gewährleistungsrechte zu wahren. Der Besteller muss einen Mangel nicht fachgerecht diagnostizieren; es reicht, das äußere wahrnehmbare Erscheinungsbild (Symptom) konkret zu beschreiben (WAS, WO, SEIT WANN, unter welchen Umständen). Die Ursachenermittlung bleibt Sache des Unternehmers im Rahmen der [[nacherfuellung]]. Eine Rüge wird nicht dadurch unwirksam, dass der Besteller die Ursache nicht oder falsch benennt.
Mangel
Mangel (Werkvertrag)
§ 633 BGB
Ein Mangel ist eine Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit des Werks; die Definition erfolgt negativ über die vorausgesetzte Verwendung (§ 633 BGB). Er begründet die Gewährleistungsrechte aus § 634 BGB (Nacherfüllung, Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz).
Unwesentliche Mängel
§ 640 Abs. 1 S. 2 BGB
Geringfügige Abweichungen, wegen derer die Abnahme nicht verweigert werden darf (§ 640 Abs. 1 S. 2 BGB); bei Kenntnis des Bestellers besteht jedoch Vorbehaltspflicht (§ 640 Abs. 3 BGB).
Wesentliche Mängel
§ 640 Abs. 1 BGB (Gegenbegriff)
Wesentliche Mängel beeinträchtigen die vertragsgemäße Nutzung nicht nur unerheblich und rechtfertigen die Verweigerung der Abnahme (§ 640 Abs. 1 BGB, Gegenbegriff zu den unwesentlichen Mängeln).
Vorbehalt
Vertragsstrafen-Vorbehalt
§ 341 Abs. 3 BGB
Ist eine Vertragsstrafe vereinbart, muss ihre Geltendmachung bei der Abnahme vorbehalten werden; anderenfalls kann der Anspruch erlöschen (§ 341 Abs. 3 BGB). Der Vorbehalt ist zwingend bei der Abnahme zu erklären.
Vorbehalt bei Abnahme
§ 640 Abs. 3 BGB
Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk ab, obschon er den Mangel kennt, bleiben die Rechte aus § 634 Nr. 1–3 nur mit Vorbehalt erhalten (§ 640 Abs. 3 BGB). Der Vorbehalt ist bei der Abnahme zu erklären.
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