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Fachbegriffe der Bauabnahme – kurz, zitierfähig, vernetzt

Lexikon der Bauabnahme

Über 40 zentrale Begriffe rund um Abnahme, Werkvertrag, VOB/B und Gewährleistung – rechtlich fundiert nach BGB und VOB, untereinander verlinkt und mit Quellenangabe. Keine Rechtsberatung.

Abnahme

Abnahme

§ 640 BGB

Die Abnahme ist die prüfbare Erklärung des Bestellers, dass er das Werk als in der Regel vertragsgemäß hergestellt annimmt (§ 640 BGB). Mit ihr geht die Gefahr auf den Besteller über ([[gefahruebergang]]) und die [[beweislastumkehr]] für Mängel wechselt zum Besteller. Sie kann ausdrücklich, stillschweigend oder durch Abnahmefiktion ([[fiktive-abnahme]]) erklärt werden.

Abnahmeprotokoll

§ 640 BGB

Das Abnahmeprotokoll ist die Niederschrift der [[abnahme]], in der das Ergebnis der Abnahmeprüfung, erkannte Mängel und erklärte Vorbehalte ([[maengelvorbehalt]]) dokumentiert werden. Es ist die zentrale Urkunde für die [[beweislastumkehr]] und die spätere Geltendmachung von Gewährleistungsrechten wie der [[nacherfuellung]].

Abnahmereife

§ 640 BGB

Ein Werk ist abnahmereif, wenn es vertragsgemäß hergestellt ist, also die geschuldete Beschaffenheit aufweist und der Besteller es prüfen und annehmen kann. Die Abnahmereife ist die Voraussetzung für die [[abnahme]] und löst die Fälligkeit der Vergütung aus. Sie setzt keine formale Erklärung voraus, sondern ergibt sich aus der (im Übrigen) mangelfreien Vollendung des Werks.

Beweislastumkehr

§ 640, § 644, § 646 BGB

Mit der [[abnahme]] greift die Vermutung der Mangelfreiheit (§ 646 BGB): Der Unternehmer gilt danach bis zum Beweis des Gegenteils als im Recht. Der Besteller trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein gerügter Mangel bereits bei der Abnahme vorlag. Bis zur [[abnahme]] muss der Unternehmer die Mangelfreiheit beweisen; die Abnahmeversagung wegen Mängeln richtet sich nach § 640 Abs. 1 BGB. Dokumentierte Vorbehalte im [[abnahmeprotokoll]] sichern diese Rechtsposition; mit dem [[gefahruebergang]] (§ 644 BGB) geht zugleich die Beweislast auf den Besteller über.

Fiktive Abnahme

§ 640 Abs. 1 S. 3 BGB, § 12 Nr. 3 VOB/B

Die fiktive Abnahme (Abnahmefiktion) tritt ein, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer angemessenen, vom Unternehmer gesetzten Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist (§ 640 Abs. 1 S. 3 BGB; bei der [[vob-b]] § 12 Nr. 3). Wirkung: Die Abnahme gilt als erklärt, [[gefahruebergang]] und [[beweislastumkehr]] treten ein, als ob tatsächlich abgenommen worden wäre.

Gefahrübergang

§ 644 BGB

Der Gefahrübergang beschreibt den Moment, in dem die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Werkes vom Unternehmer auf den Besteller übergeht. Im Werkvertragsrecht geschieht dies mit der [[abnahme]] (§ 644 BGB). Ab diesem Zeitpunkt trägt der Besteller das Risiko, weshalb die [[beweislastumkehr]] für Mängel greift.

Gemeinsames Abnahmeprotokoll

§ 640 Abs. 1 BGB

Schriftliche Dokumentation der Abnahme mit festgestellten Mängeln und erklärten Vorbehalten; sie bildet die beweissichernde Grundlage für Gewährleistungs- und Zahlungsansprüche (§ 640 Abs. 1 BGB).

Mängelvorbehalt

§ 640 BGB

Der Mängelvorbehalt ist der ausdrückliche Vorbehalt des Bestellers, die Beseitigung bekannter Mängel zu verlangen, wenn er die [[abnahme]] dennoch erklärt. Ohne Vorbehalt gilt die Abnahme als vorbehaltlos, bekannte Mängel gelten als akzeptiert und die [[beweislastumkehr]] greift voll. Der Vorbehalt wird im [[abnahmeprotokoll]] festgehalten.

Teilabnahme

§ 640 Abs. 2 BGB, § 12 Nr. 2 VOB/B

Die Teilabnahme ist die Abnahme eines in sich abtrennbaren, für sich nutzbaren Teils des Werks (§ 640 Abs. 2 BGB; [[vob-b]] § 12 Nr. 2). Sie löst für den Teil die Rechtsfolgen der [[abnahme]] ([[gefahruebergang]], Beginn der [[gewaehrleistungsfrist]]) aus, während der übrige Teil beim Unternehmer verbleibt.

Verweigerung der Abnahme

§ 640 Abs. 1 BGB

Der Besteller darf die Abnahme verweigern, wenn das Werk mangelhaft ist oder der Unternehmer seine Vertragspflichten nicht erfüllt hat (§ 640 Abs. 1 BGB). Bei bloß unwesentlichen Mängeln besteht kein Verweigerungsrecht.

Verjährung

Zahlung

Sicherheit

Vertragswerk

Vertragstypen

Vergütung

Abnahmeprotokoll

Gewährleistung

Gewährleistungsfrist

§ 634a BGB

Die Gewährleistungsfrist ist die Frist, innerhalb derer der Besteller Gewährleistungsrechte ([[nacherfuellung]], [[minderung]], Rücktritt, Schadensersatz) geltend machen kann. Beim [[werkvertrag]] beträgt sie für Bauwerke fünf Jahre, für sonstige Werke zwei Jahre (§ 634a Abs. 1 BGB). Der Lauf beginnt mit der [[abnahme]].

Minderung

§ 638 BGB

Die Minderung ist das Recht des Bestellers, die Vergütung entsprechend der Mangelhaftigkeit des Werks herabzusetzen (§ 638 BGB). Sie ist ein Gewährleistungsrecht neben [[nacherfuellung]], [[selbstvornahme]] und Rücktritt. Voraussetzung ist in der Regel eine erfolglose Frist zur [[nacherfuellung]] (außer bei Unerheblichkeit des Mangels).

Nacherfüllung

§ 635 BGB

Die Nacherfüllung ist das primäre Gewährleistungsrecht des Bestellers: Der Unternehmer beseitigt den Mangel (Nachbesserung) oder liefert mangelfrei nach (Ersatzvornahme) auf eigene Kosten (§ 635 BGB). Der Besteller muss den Mangel unverzüglich rügen ([[maengelruege]]) und dem Unternehmer eine Frist zur Nacherfüllung setzen.

Rücktritt

§ 634 Nr. 2, § 637 BGB

Rücktritt vom Werkvertrag bei Fehlschlag oder Verweigerung der Nacherfüllung; er setzt eine erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung voraus (§ 634 Nr. 2, § 637 BGB).

Selbstvornahme

§ 637 BGB

Die Selbstvornahme erlaubt dem Besteller, den Mangel auf Kosten des Unternehmers selbst oder durch einen Dritten beseitigen zu lassen, wenn der Unternehmer die [[nacherfuellung]] verweigert oder diese fehlgeschlagen ist (§ 637 BGB). Voraussetzung ist eine erfolglose Fristsetzung zur [[nacherfuellung]]; die Kosten werden mit der Vergütung verrechnet.

Verjährung

§ 634a BGB

Die Verjährung erlischt das Recht des Bestellers auf Gewährleistung, wenn er es nicht innerhalb der gesetzlichen Frist gerichtlich geltend macht. Beim [[werkvertrag]] verjähren Ansprüche wegen Mängeln an einem Bauwerk in fünf Jahren, bei sonstigen Werken in zwei Jahren (§ 634a BGB). Die Frist läuft ab der [[abnahme]]; eine bloße [[maengelruege]] hemmt die Verjährung nicht automatisch.

Mängel

Mangel

Vorbehalt