Gefahrübergang
§ 644 BGB
Der Gefahrübergang beschreibt den Moment, in dem die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Werkes vom Unternehmer auf den Besteller übergeht. Im Werkvertragsrecht geschieht dies mit der Abnahme (§ 644 BGB). Ab diesem Zeitpunkt trägt der Besteller das Risiko, weshalb die Beweislastumkehr für Mängel greift.
Kategorie: Abnahme
Keine Rechtsberatung. Im Zweifel Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht hinzuziehen.
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