Abnahme
§ 640 BGB
Die Abnahme ist die prüfbare Erklärung des Bestellers, dass er das Werk als in der Regel vertragsgemäß hergestellt annimmt (§ 640 BGB). Mit ihr geht die Gefahr auf den Besteller über (Gefahrübergang) und die Beweislastumkehr für Mängel wechselt zum Besteller. Sie kann ausdrücklich, stillschweigend oder durch Abnahmefiktion (Fiktive Abnahme) erklärt werden.
Kategorie: Abnahme
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