Beweislastumkehr
§ 640, § 644, § 646 BGB
Mit der Abnahme greift die Vermutung der Mangelfreiheit (§ 646 BGB): Der Unternehmer gilt danach bis zum Beweis des Gegenteils als im Recht. Der Besteller trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein gerügter Mangel bereits bei der Abnahme vorlag. Bis zur Abnahme muss der Unternehmer die Mangelfreiheit beweisen; die Abnahmeversagung wegen Mängeln richtet sich nach § 640 Abs. 1 BGB. Dokumentierte Vorbehalte im Abnahmeprotokoll sichern diese Rechtsposition; mit dem Gefahrübergang (§ 644 BGB) geht zugleich die Beweislast auf den Besteller über.
Kategorie: Abnahme
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