Beweislastumkehr
§ 363 BGB, § 644 BGB, § 650g Abs. 3 BGB
Mit der Abnahme als Erfüllung wechselt die Darlegungs- und Beweislast: Der Besteller muss danach beweisen, dass ein gerügter Mangel bereits im Zeitpunkt der Abnahme vorlag (allgemeine Grundsätze, vgl. § 363 BGB). Bis zur Abnahme trägt der Unternehmer die Beweislast für die vertragsgemäße Herstellung. Dokumentierte Vorbehalte im Abnahmeprotokoll sichern die Rechtsposition des Bestellers; mit dem Gefahrübergang (§ 644 BGB) geht zugleich die Leistungsgefahr über. Verweigert der Besteller die Abnahme unter Angabe von Mängeln, kann eine Zustandsfeststellung nach § 650g BGB die Beweislast zugunsten des Unternehmers verschieben.
Kategorie: Abnahme
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