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Mängelvorbehalt

§ 640 Abs. 3 BGB, § 12 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B

Der Mängelvorbehalt ist der ausdrückliche Vorbehalt des Bestellers, seine Rechte wegen bereits bekannter Mängel geltend zu machen, wenn er die Abnahme dennoch erklärt (§ 640 Abs. 3 BGB). Ohne Vorbehalt entfallen für diese Mängel die Rechte aus § 634 Nr. 1 bis 3 BGB (Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt und Minderung). Der Schadensersatzanspruch aus § 634 Nr. 4 BGB bleibt unberührt, ebenso Rechte wegen verdeckter Mängel und bei Arglist (Arglist, § 639 BGB). Der Ausschluss setzt positive Kenntnis des Mangels bei der Abnahme voraus. Der Vorbehalt wird im Abnahmeprotokoll festgehalten; bei einem VOB/B-Vertrag ist er spätestens in der Niederschrift der förmlichen Abnahme zu erklären (§ 12 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B).

Kategorie: Abnahme

Keine Rechtsberatung. Im Zweifel Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht hinzuziehen.