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Mängelvorbehalt

§ 640 BGB

Der Mängelvorbehalt ist der ausdrückliche Vorbehalt des Bestellers, die Beseitigung bekannter Mängel zu verlangen, wenn er die Abnahme dennoch erklärt. Ohne Vorbehalt gilt die Abnahme als vorbehaltlos, bekannte Mängel gelten als akzeptiert und die Beweislastumkehr greift voll. Der Vorbehalt wird im Abnahmeprotokoll festgehalten.

Kategorie: Abnahme

Keine Rechtsberatung. Im Zweifel Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht hinzuziehen.