Fiktive Abnahme
§ 640 Abs. 2 BGB, § 12 Abs. 5 VOB/B
Die fiktive Abnahme (Abnahmefiktion) tritt ein, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert (§ 640 Abs. 2 S. 1 BGB). Ist der Besteller Verbraucher, tritt die Fiktion nur ein, wenn der Unternehmer ihn zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Mängelangabe verweigerten Abnahme hingewiesen hat (§ 640 Abs. 2 S. 2 BGB). Bei der VOB/B regelt § 12 Abs. 5 VOB/B die fiktive Abnahme. Wirkung: Die Abnahme gilt als erklärt, Gefahrübergang und Beweislastumkehr treten ein, als ob tatsächlich abgenommen worden wäre. Die Frist ist erst nach Fertigstellung zu setzen; eine vorab pauschal gesetzte Frist genügt nicht.
Kategorie: Abnahme
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