Fiktive Abnahme
§ 640 Abs. 1 S. 3 BGB, § 12 Nr. 3 VOB/B
Die fiktive Abnahme (Abnahmefiktion) tritt ein, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer angemessenen, vom Unternehmer gesetzten Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist (§ 640 Abs. 1 S. 3 BGB; bei der VOB/B § 12 Nr. 3). Wirkung: Die Abnahme gilt als erklärt, Gefahrübergang und Beweislastumkehr treten ein, als ob tatsächlich abgenommen worden wäre.
Kategorie: Abnahme
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