Teilabnahme
§ 640 Abs. 2 BGB, § 12 Nr. 2 VOB/B
Die Teilabnahme ist die Abnahme eines in sich abtrennbaren, für sich nutzbaren Teils des Werks (§ 640 Abs. 2 BGB; VOB/B § 12 Nr. 2). Sie löst für den Teil die Rechtsfolgen der Abnahme (Gefahrübergang, Beginn der Gewährleistungsfrist) aus, während der übrige Teil beim Unternehmer verbleibt.
Kategorie: Abnahme
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