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Gewährleistungsfrist

§ 634a BGB

Die Gewährleistungsfrist ist die Frist, innerhalb derer der Besteller Gewährleistungsrechte (Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz) geltend machen kann. Beim Werkvertrag beträgt sie für Bauwerke fünf Jahre, für sonstige Werke zwei Jahre (§ 634a Abs. 1 BGB). Der Lauf beginnt mit der Abnahme.

Kategorie: Gewährleistung

Keine Rechtsberatung. Im Zweifel Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht hinzuziehen.