Werkvertrag
§ 631 BGB
Der Werkvertrag ist ein Vertrag, durch den der Unternehmer die Herstellung eines Werks (z. B. eines Bauwerks) schuldet und der Besteller die Vergütung (§ 631 BGB). Für Bauvorhaben gelten Sonderregeln des BGB-Bauvertrag (§ 650a BGB) und der VOB/B. Zentraler Mechanismus ist die Abnahme des Werks.
Kategorie: Vertragstypen
Keine Rechtsberatung. Im Zweifel Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht hinzuziehen.
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