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Werkvertrag

§ 631 BGB

Der Werkvertrag ist ein Vertrag, durch den der Unternehmer die Herstellung eines Werks (z. B. eines Bauwerks) schuldet und der Besteller die Vergütung (§ 631 BGB). Für Bauvorhaben gelten Sonderregeln des BGB-Bauvertrag (§ 650a BGB) und der VOB/B. Zentraler Mechanismus ist die Abnahme des Werks.

Kategorie: Vertragstypen

Keine Rechtsberatung. Im Zweifel Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht hinzuziehen.