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Minderung

§ 638 BGB

Die Minderung ist das Recht des Bestellers, die Vergütung entsprechend der Mangelhaftigkeit des Werks herabzusetzen (§ 638 BGB). Sie ist ein Gewährleistungsrecht neben Nacherfüllung, Selbstvornahme und Rücktritt. Voraussetzung ist in der Regel eine erfolglose Frist zur Nacherfüllung (außer bei Unerheblichkeit des Mangels).

Kategorie: Gewährleistung

Keine Rechtsberatung. Im Zweifel Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht hinzuziehen.