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Selbstvornahme

§ 637 BGB

Die Selbstvornahme erlaubt dem Besteller, den Mangel auf Kosten des Unternehmers selbst oder durch einen Dritten beseitigen zu lassen, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung verweigert oder diese fehlgeschlagen ist (§ 637 BGB). Voraussetzung ist eine erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung; die Kosten werden mit der Vergütung verrechnet.

Kategorie: Gewährleistung

Keine Rechtsberatung. Im Zweifel Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht hinzuziehen.