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Nacherfüllung

§ 635 BGB

Die Nacherfüllung ist das primäre Gewährleistungsrecht des Bestellers: Der Unternehmer beseitigt den Mangel (Nachbesserung) oder liefert mangelfrei nach (Ersatzvornahme) auf eigene Kosten (§ 635 BGB). Der Besteller muss den Mangel unverzüglich rügen (Mängelrüge) und dem Unternehmer eine Frist zur Nacherfüllung setzen.

Kategorie: Gewährleistung

Keine Rechtsberatung. Im Zweifel Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht hinzuziehen.