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Mängelrüge

§ 640a BGB, § 4 VOB/B

Die Mängelrüge ist die unverzügliche Anzeige eines Mangels durch den Besteller nach der Abnahme. Im Bauvertragsrecht ist sie gesetzliche Rügepflicht (§ 640a BGB), in der VOB/B eine Fristenregelung (§ 4 Abs. 3 VOB/B). Eine verspätete oder ausbleibende Rüge kann zum Verlust der Gewährleistungsrechte führen. Es genügt die Symptomrüge.

Kategorie: Mängel

Keine Rechtsberatung. Im Zweifel Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht hinzuziehen.