Symptomrüge
Ständige BGH-Rechtsprechung zum Werkvertrag (Rechte des Bestellers: § 634 BGB; Nacherfüllung: § 635 BGB; Abnahme: § 640 BGB).
Die Symptomrüge besagt, dass beim Werkvertrag die Rüge des erkennbaren Symptoms (nicht der Ursache) genügt, um die Gewährleistungsrechte zu wahren. Der Besteller muss einen Mangel nicht fachgerecht diagnostizieren; es reicht, das äußere wahrnehmbare Erscheinungsbild (Symptom) konkret zu beschreiben (WAS, WO, SEIT WANN, unter welchen Umständen). Die Ursachenermittlung bleibt Sache des Unternehmers im Rahmen der Nacherfüllung. Eine Rüge wird nicht dadurch unwirksam, dass der Besteller die Ursache nicht oder falsch benennt.
Kategorie: Mängel
Keine Rechtsberatung. Im Zweifel Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht hinzuziehen.
Verwandte Begriffe
Passende Tools für die Bauabnahme
Drei kostenlose Werkzeuge, die Ihnen vor und bei der Abnahme helfen, Fristen zu wahren, Mängel zu dokumentieren und das Protokoll rechtssicher zu erstellen.
Verjährungsrechner Bau – BGB & VOB-B Fristen
Berechnen Sie kostenlos das Verjährungsende Ihrer Mängelansprüche am Bau nach BGB, VOB-B oder Kaufvertrag — inkl. §634a und Höchstfrist.
Mängelrüge-Generator Bau – Brief nach § 635 BGB
Erstellen Sie eine formal korrekte Mängelrüge bzw. Nachbesserungsaufforderung nach § 635 BGB — direkt im Browser, ohne Anmeldung.