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Symptomrüge

Ständige BGH-Rechtsprechung zum Werkvertrag (Rechte des Bestellers: § 634 BGB; Nacherfüllung: § 635 BGB; Abnahme: § 640 BGB).

Die Symptomrüge besagt, dass beim Werkvertrag die Rüge des erkennbaren Symptoms (nicht der Ursache) genügt, um die Gewährleistungsrechte zu wahren. Der Besteller muss einen Mangel nicht fachgerecht diagnostizieren; es reicht, das äußere wahrnehmbare Erscheinungsbild (Symptom) konkret zu beschreiben (WAS, WO, SEIT WANN, unter welchen Umständen). Die Ursachenermittlung bleibt Sache des Unternehmers im Rahmen der Nacherfüllung. Eine Rüge wird nicht dadurch unwirksam, dass der Besteller die Ursache nicht oder falsch benennt.

Kategorie: Mängel

Keine Rechtsberatung. Im Zweifel Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht hinzuziehen.