Verjährung
§ 634a BGB
Die Verjährung erlischt das Recht des Bestellers auf Gewährleistung, wenn er es nicht innerhalb der gesetzlichen Frist gerichtlich geltend macht. Beim Werkvertrag verjähren Ansprüche wegen Mängeln an einem Bauwerk in fünf Jahren, bei sonstigen Werken in zwei Jahren (§ 634a BGB). Die Frist läuft ab der Abnahme; eine bloße Mängelrüge hemmt die Verjährung nicht automatisch.
Kategorie: Gewährleistung
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