Arglist
§ 634a Abs. 3 BGB
Arglistig verschwiegener Mangel → die Ansprüche verjähren in der regelmäßigen Frist und nicht in den kurzen Bau-Tristen (§ 634a Abs. 3 BGB).
Kategorie: Verjährung
Keine Rechtsberatung. Im Zweifel Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht hinzuziehen.
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