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Höchstfrist

§ 634a Abs. 4 BGB

Bei arglistig verschwiegenem Mangel läuft die regelmäßige Verjährung; die 5-Jahres-Frist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 endet jedoch nicht vor deren Ablauf (§ 634a Abs. 4 BGB).

Kategorie: Verjährung

Keine Rechtsberatung. Im Zweifel Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht hinzuziehen.