Wesentliche Mängel
§ 640 Abs. 1 BGB (Gegenbegriff)
Wesentliche Mängel beeinträchtigen die vertragsgemäße Nutzung nicht nur unerheblich und rechtfertigen die Verweigerung der Abnahme (§ 640 Abs. 1 BGB, Gegenbegriff zu den unwesentlichen Mängeln).
Kategorie: Mangel
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