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Wesentliche Mängel

§ 640 Abs. 1 BGB (Gegenbegriff)

Wesentliche Mängel beeinträchtigen die vertragsgemäße Nutzung nicht nur unerheblich und rechtfertigen die Verweigerung der Abnahme (§ 640 Abs. 1 BGB, Gegenbegriff zu den unwesentlichen Mängeln).

Kategorie: Mangel

Keine Rechtsberatung. Im Zweifel Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht hinzuziehen.