Unwesentliche Mängel
§ 640 Abs. 1 S. 2 BGB
Geringfügige Abweichungen, wegen derer die Abnahme nicht verweigert werden darf (§ 640 Abs. 1 S. 2 BGB); bei Kenntnis des Bestellers besteht jedoch Vorbehaltspflicht (§ 640 Abs. 3 BGB).
Kategorie: Mangel
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