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Unwesentliche Mängel

§ 640 Abs. 1 S. 2 BGB

Geringfügige Abweichungen, wegen derer die Abnahme nicht verweigert werden darf (§ 640 Abs. 1 S. 2 BGB); bei Kenntnis des Bestellers besteht jedoch Vorbehaltspflicht (§ 640 Abs. 3 BGB).

Kategorie: Mangel

Keine Rechtsberatung. Im Zweifel Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht hinzuziehen.