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Mangel (Werkvertrag)

§ 633 BGB

Ein Mangel ist eine Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit des Werks; die Definition erfolgt negativ über die vorausgesetzte Verwendung (§ 633 BGB). Er begründet die Gewährleistungsrechte aus § 634 BGB (Nacherfüllung, Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz).

Kategorie: Mangel

Keine Rechtsberatung. Im Zweifel Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht hinzuziehen.