Verweigerung der Abnahme
§ 640 Abs. 1 BGB, § 650g BGB
Der Besteller darf die Abnahme verweigern, solange das Werk wesentliche Mängel aufweist (§ 640 Abs. 1 BGB). Wegen bloß unwesentlicher Mängel besteht kein Verweigerungsrecht (Unwesentliche Mängel); wer dennoch verweigert, gerät in Annahmeverzug. Die Verweigerung ist unter Angabe mindestens eines Mangels zu erklären, sonst kann die Fiktive Abnahme eintreten (§ 640 Abs. 2 BGB). Verweigert der Besteller unter Mängelangabe, kann der Unternehmer eine gemeinsame Zustandsfeststellung verlangen (§ 650g Abs. 1 BGB) und sie bei unentschuldigtem Fernbleiben einseitig vornehmen (§ 650g Abs. 2 BGB). Ein offenkundiger Mangel, der dort nicht aufgeführt ist, gilt als nach der Feststellung entstanden und vom Besteller zu vertreten (§ 650g Abs. 3 BGB).
Kategorie: Abnahme
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