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Verweigerung der Abnahme

§ 640 Abs. 1 BGB

Der Besteller darf die Abnahme verweigern, wenn das Werk mangelhaft ist oder der Unternehmer seine Vertragspflichten nicht erfüllt hat (§ 640 Abs. 1 BGB). Bei bloß unwesentlichen Mängeln besteht kein Verweigerungsrecht.

Kategorie: Abnahme

Keine Rechtsberatung. Im Zweifel Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht hinzuziehen.