Werklohn
§ 632, § 641 BGB
Vergütungsanspruch des Unternehmers aus dem Werkvertrag; die Vergütung wird mit der Abnahme fällig (§ 641 Abs. 1 BGB). Bis zur Abnahme besteht nur ein Anspruch auf die Schlussrechnung (§ 641 Abs. 2 BGB).
Kategorie: Zahlung
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