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Zurückbehaltungsrecht

§ 273, § 320 BGB

Der Besteller darf einen Teil des Werklohns wegen Mängeln einbehalten, solange Gewährleistungsansprüche offen sind (§ 273, § 320 BGB). Das Zurückbehaltungsrecht setzt eine fällige, noch nicht erfüllte Gegenleistung voraus.

Kategorie: Zahlung

Keine Rechtsberatung. Im Zweifel Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht hinzuziehen.