Zurückbehaltungsrecht
§ 273, § 320 BGB
Der Besteller darf einen Teil des Werklohns wegen Mängeln einbehalten, solange Gewährleistungsansprüche offen sind (§ 273, § 320 BGB). Das Zurückbehaltungsrecht setzt eine fällige, noch nicht erfüllte Gegenleistung voraus.
Kategorie: Zahlung
Keine Rechtsberatung. Im Zweifel Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht hinzuziehen.
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