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Schlussrechnung

§ 641 Abs. 2 BGB

Endgültige Abrechnung nach Abnahme (§ 641 Abs. 2 BGB). Prüfung und Vorbehalte (z. B. Aufrechnung, Mängel) sind bei der Prüfung ausdrücklich vorzubehalten.

Kategorie: Zahlung

Keine Rechtsberatung. Im Zweifel Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht hinzuziehen.