Vorbehalt bei Abnahme
§ 640 Abs. 3 BGB
Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk ab, obschon er den Mangel kennt, bleiben die Rechte aus § 634 Nr. 1–3 nur mit Vorbehalt erhalten (§ 640 Abs. 3 BGB). Der Vorbehalt ist bei der Abnahme zu erklären.
Kategorie: Vorbehalt
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