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Vorbehalt bei Abnahme

§ 640 Abs. 3 BGB

Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk ab, obschon er den Mangel kennt, bleiben die Rechte aus § 634 Nr. 1–3 nur mit Vorbehalt erhalten (§ 640 Abs. 3 BGB). Der Vorbehalt ist bei der Abnahme zu erklären.

Kategorie: Vorbehalt

Keine Rechtsberatung. Im Zweifel Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht hinzuziehen.