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Vertragsstrafen-Vorbehalt

§ 341 Abs. 3 BGB

Ist eine Vertragsstrafe vereinbart, muss ihre Geltendmachung bei der Abnahme vorbehalten werden; anderenfalls kann der Anspruch erlöschen (§ 341 Abs. 3 BGB). Der Vorbehalt ist zwingend bei der Abnahme zu erklären.

Kategorie: Vorbehalt

Keine Rechtsberatung. Im Zweifel Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht hinzuziehen.