Vertragsstrafen-Vorbehalt
§ 341 Abs. 3 BGB
Ist eine Vertragsstrafe vereinbart, muss ihre Geltendmachung bei der Abnahme vorbehalten werden; anderenfalls kann der Anspruch erlöschen (§ 341 Abs. 3 BGB). Der Vorbehalt ist zwingend bei der Abnahme zu erklären.
Kategorie: Vorbehalt
Keine Rechtsberatung. Im Zweifel Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht hinzuziehen.
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