Aufrechnung
§ 387 ff. BGB
Verrechnung einer Gegenforderung (z. B. Mängelbeseitigungskosten) mit der Werklohnforderung des Unternehmers (§ 387 ff. BGB). Voraussetzung ist die Gegenseitigkeit der Forderungen und die Fälligkeit.
Kategorie: Zahlung
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