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Restarbeit

§ 640 Abs. 1 BGB, § 633 Abs. 2 S. 2 BGB, § 640 Abs. 3 BGB

Restarbeiten sind Teilleistungen aus dem Werkvertrag, die zum Abnahmetermin noch gar nicht erbracht wurden — das Werk ist schlicht unvollständig und die Abnahmereife nach § 640 Abs. 1 BGB fehlt. Rechtlich steht die fehlende Leistung nach § 633 Abs. 2 S. 2 BGB zugleich einem Sachmangel gleich (Werk in zu geringer Menge). Im Abnahmeprotokoll werden offene Restarbeiten in der Fertigstellungsliste unter Vorbehalt nach § 640 Abs. 3 BGB erfasst.

Kategorie: Abnahmeprotokoll

Keine Rechtsberatung. Im Zweifel Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht hinzuziehen.