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Fertigstellungsliste

§ 640 Abs. 3 BGB, § 633 Abs. 2 S. 2 BGB, § 634 Nr. 1 BGB

Die Fertigstellungsliste ist der Teil des Abnahmeprotokolls, in dem noch nicht erbrachte Teilleistungen (Restarbeiten) einzeln aufgeführt werden — mit Position, Gewerk und Frist zur Nacherfüllung. Sie ist das Spiegelstück zur Mängelliste und sichert zusammen mit dem Vorbehalt nach § 640 Abs. 3 BGB die Rechte des Auftraggebers aus § 634 Nr. 1 BGB (Nacherfüllung) auch für unvollständige Werke.

Kategorie: Abnahmeprotokoll

Keine Rechtsberatung. Im Zweifel Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht hinzuziehen.