Abnahmereife
§ 640 BGB
Ein Werk ist abnahmereif, wenn es vertragsgemäß hergestellt ist, also die geschuldete Beschaffenheit aufweist und der Besteller es prüfen und annehmen kann. Die Abnahmereife ist die Voraussetzung für die Abnahme und löst die Fälligkeit der Vergütung aus. Sie setzt keine formale Erklärung voraus, sondern ergibt sich aus der (im Übrigen) mangelfreien Vollendung des Werks.
Kategorie: Abnahme
Keine Rechtsberatung. Im Zweifel Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht hinzuziehen.
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