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Sicherheitseinbehalt

§ 17 VOB/B, § 648a BGB

Der Einbehalt (Sicherheitseinbehalt) ist der vom Besteller einbehaltene Teil der Vergütung als Sicherheit für die Erfüllung der Gewährleistungspflichten des Unternehmers. In der VOB/B beträgt er bis zu 5 % der Abschlagszahlungen bzw. 3 % nach der Abnahme (§ 17 VOB/B); im reinen BGB-Werkvertrag ist er nur bei vertraglich vereinbarter Sicherheit (§ 648a BGB) zulässig.

Kategorie: Sicherheit

Keine Rechtsberatung. Im Zweifel Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht hinzuziehen.