Sicherheitseinbehalt
§ 17 VOB/B, § 648a BGB
Der Einbehalt (Sicherheitseinbehalt) ist der vom Besteller einbehaltene Teil der Vergütung als Sicherheit für die Erfüllung der Gewährleistungspflichten des Unternehmers. In der VOB/B beträgt er bis zu 5 % der Abschlagszahlungen bzw. 3 % nach der Abnahme (§ 17 VOB/B); im reinen BGB-Werkvertrag ist er nur bei vertraglich vereinbarter Sicherheit (§ 648a BGB) zulässig.
Kategorie: Sicherheit
Keine Rechtsberatung. Im Zweifel Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht hinzuziehen.
Verwandte Begriffe
Passende Tools für die Bauabnahme
Drei kostenlose Werkzeuge, die Ihnen vor und bei der Abnahme helfen, Fristen zu wahren, Mängel zu dokumentieren und das Protokoll rechtssicher zu erstellen.
Verjährungsrechner Bau – BGB & VOB-B Fristen
Berechnen Sie kostenlos das Verjährungsende Ihrer Mängelansprüche am Bau nach BGB, VOB-B oder Kaufvertrag — inkl. §634a und Höchstfrist.
Mängelrüge-Generator Bau – Brief nach § 635 BGB
Erstellen Sie eine formal korrekte Mängelrüge bzw. Nachbesserungsaufforderung nach § 635 BGB — direkt im Browser, ohne Anmeldung.