Zum Inhalt springen

Bauhandwerkersicherung

§ 648 BGB

Die Bauhandwerkersicherung sichert die Werklohnforderung eines Unternehmers durch Eintragung einer Sicherungshypothek am Grundstück (§ 648 BGB). Sie ergänzt sonstige Sicherheiten wie den Sicherheitseinbehalt und die VOB/B-Sicherheit (§ 17). Voraussetzung ist eine fällige, unbestrittene Vergütung.

Kategorie: Sicherheit

Keine Rechtsberatung. Im Zweifel Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht hinzuziehen.