Bauhandwerkersicherung
§ 648 BGB
Die Bauhandwerkersicherung sichert die Werklohnforderung eines Unternehmers durch Eintragung einer Sicherungshypothek am Grundstück (§ 648 BGB). Sie ergänzt sonstige Sicherheiten wie den Sicherheitseinbehalt und die VOB/B-Sicherheit (§ 17). Voraussetzung ist eine fällige, unbestrittene Vergütung.
Kategorie: Sicherheit
Keine Rechtsberatung. Im Zweifel Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht hinzuziehen.
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