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Rücktritt

§ 634 Nr. 2, § 637 BGB

Rücktritt vom Werkvertrag bei Fehlschlag oder Verweigerung der Nacherfüllung; er setzt eine erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung voraus (§ 634 Nr. 2, § 637 BGB).

Kategorie: Gewährleistung

Keine Rechtsberatung. Im Zweifel Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht hinzuziehen.