Zum Inhalt springen
Zwei Vertragswelten, ein Bauwerk: §§ 650a, 650i, 650m BGB

Gegenüberstellung BGB-Bauvertrag vs. Verbraucherbauvertrag

Der BGB-Bauvertrag (§ 650a BGB) ist der allgemeine Werkvertrag ueber ein Bauwerk; der Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB) ist seine Sonderform mit Verbraucher als Besteller. Beim Verbraucherbauvertrag gilt § 650m BGB (90 %-Deckel, 5 % Fertigstellungssicherheit, 20 %-Cap fuer Sicherheitsklauseln), beim Bautraegervertrag stattdessen § 3 MaBV (Besondere Sicherungspflichten fuer Bautraeger). Abgenommen wird in beiden Welten nach § 640 BGB; die Abnahme sollte bei Wohnungseigentum nach Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum aufgeteilt werden.

Keine Rechtsberatung. Im Zweifel Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht oder einen Bausachverständigen hinzuziehen.

Vergleich auf einen Blick

Die folgende Gegenüberstellungs-Tabelle fasst die zwei Vertragswelten auf sechs Achsen zusammen: Vertragstyp und Norm, wer abnimmt, was abgenommen wird (Gesamtwerk vs. Sondereigentum plus Gemeinschaftseigentum), wann abgenommen wird, welches Zahlungsregime greift (§ 650m BGB vs. § 3 MaBV) und welches Werkzeug von AbnahmePilot für welche Welt zuständig ist.

Achse BGB-Bauvertrag (§ 650a BGB) Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB)
a) Vertragstyp und Norm Werkvertrag ueber die Errichtung, Aenderung oder Beseitigung eines Bauwerks (§ 650a BGB). Besteller ist regelmaessig ein Unternehmer, Bautraeger oder sonstiger gewerblicher Auftraggeber; der Werkvertrag folgt den §§ 631 ff. BGB mit den Sondervorschriften der §§ 650a ff. BGB. Sonderform des BGB-Bauvertrags, bei der der Besteller Verbraucher ist (§ 650i BGB). Es gelten zusaetzlich die Verbraucherschutzpflichten der §§ 650i ff. BGB (Baubeschreibung, Widerrufsrecht, Kuendigungsrecht bei Verguetungsueberschreitung).
b) Wer nimmt ab Abnahme durch den Besteller als Auftraggeber (§ 640 BGB). Bei Bautraegervertraegen ist das der Erwerber als Kaeufer des Bautraegerobjekts; bei Generalunternehmer-/Nachunternehmerverhaeltnissen der jeweilige Besteller im Werkvertrag. Eine Vertretung (Architekt, Projektsteuerer) ist moeglich, muss aber klar geregelt sein. Abnahme durch den Verbraucher als Besteller (§ 640 BGB). Wegen der Verbrauchereigenschaft muss der Unternehmer den Verbraucher bei der fiktiven Abnahme nach § 640 Abs. 2 Satz 2 BGB in Textform auf die Rechtsfolgen hinweisen - ohne diesen Hinweis tritt die Fiktion nicht ein.
c) Was wird abgenommen Abgenommen wird das vertraglich geschuldete Gesamtwerk (§ 640 BGB). Bei einem Ein- oder Mehrfamilienhaus als Gesamtwerk; bei getrennten Gewerken jede Teilleistung mit eigener Abnahme. Sondereigentum/Gemeinschaftseigentum spielt nur dann eine Rolle, wenn der Vertrag das ausdruecklich aufteilt (z. B. Wohnungseigentum in einem Bautraegerprojekt). Auch beim Verbraucherbauvertrag wird das vertraglich geschuldete Werk als Ganzes abgenommen (§ 640 BGB). Wird Wohnungseigentum errichtet, ist die Abnahme sinnvoll nach Sondereigentum (die konkrete Wohnung) und Gemeinschaftseigentum (Treppenhaus, Dach, Haustechnik) aufzuteilen und getrennt zu dokumentieren - beide Welten muessen am Ende fertig und abgenommen sein.
d) Wann wird abgenommen Abnahme nach Fertigstellung des vertraglich geschuldeten Werks und nach Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Pruefungsfrist (§ 640 Abs. 1 BGB). Eine fiktive Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB tritt ein, wenn der Besteller die Abnahme nicht innerhalb der Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Wie im BGB-Bauvertrag: Abnahme nach Fertigstellung (§ 640 BGB). Zusaetzlich gilt der Verbraucherschutz: Der Unternehmer muss den Verbraucher zusammen mit dem Abnahmeverlangen in Textform auf die Folgen einer nicht oder ohne Mangelangabe verweigerten Abnahme hinweisen (§ 640 Abs. 2 Satz 2 BGB). Fehlt der Hinweis, tritt die Fiktion nicht ein.
e) Zahlungsregime Bei Bautraegervertraegen (§ 650u BGB, Erwerber ist haeufig Verbraucher) gilt die Makler- und Bautraegerverordnung (MaBV): § 3 MaBV (Besondere Sicherungspflichten fuer Bautraeger) benennt in Abs. 1 vier Sicherungs-Voraussetzungen (notariell bestaetigter Vertrag ohne Ruecktrittsrechte, Vormerkung im Grundbuch, Freistellung von nicht uebernommenen Grundpfandrechten, Baugenehmigung) und erlaubt in Abs. 2 bis zu sieben Teilbetraege nach Baufortschritt mit gesetzlichen Vomhundertsaetzen; Abs. 3 regelt Nutzungsverhaeltnisse. Den 90 %-Deckel des § 650m Abs. 1 BGB schliesst § 650u Abs. 2 BGB aus; die Sicherheitsregeln des § 650m Abs. 2 bis 4 BGB bleiben fuer Verbraucher anwendbar. Fuer Verbraucherbauvertraege gilt § 650m BGB: Abschlagszahlungen duerfen zusammen 90 % der Gesamtvergueutung (inkl. § 650c-Nachtraege) nicht ueberschreiten, bei erster Abschlagszahlung ist eine Fertigstellungssicherheit von 5 % zu leisten, weitere 5 % bei Verguetungsanpassungen ueber 10 %, und vertragliche Sicherheitsklauseln sind auf die naechste Abschlagszahlung bzw. 20 % der Vergueutung begrenzt (§ 650m Abs. 4 BGB). Die MaBV-Ratenlogik wird durch § 650m BGB verdraengt.
f) Welches Tool dieser Site ist zustaendig Bautraegervertrag (Besteller = Erwerber, gewerblicher Bautraeger als Verkaeufer): Abnahmeprotokoll-Generator fuer die Abnahmedokumentation, Maengelrüge-Generator fuer die Mangelruege nach Abnahme, Verjaehrungsrechner fuer § 634a BGB-Fristen. Der Zahlungsplan-Generator ist hier nicht der richtige Anlaufpunkt, weil das Sicherungs-/Raten-Regime des § 3 MaBV nicht ueber § 650m BGB abgebildet wird. Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB) als Bauherr mit Verbrauchereigenschaft: Zahlungsplan-Generator fuer § 650m BGB-konforme Abschlags- und Sicherheitsplanung (90 %-Deckel, 5 % Fertigstellungssicherheit), zusaetzlich Abnahmeprotokoll-Generator und Maengelrüge-Generator. Bei Streit um die fiktive Abnahme hilft der Ratgeber "Bauabnahme verweigern" als Vorlage.

Keine Rechtsberatung. Im Zweifel Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht hinzuziehen.

Sechs Achsen im Detail

a) Vertragstyp und Norm

Welche Vorschrift den Vertrag traegt und wer auf welcher Seite typischerweise steht.

BGB-Bauvertrag (§ 650a BGB)

Werkvertrag ueber die Errichtung, Aenderung oder Beseitigung eines Bauwerks (§ 650a BGB). Besteller ist regelmaessig ein Unternehmer, Bautraeger oder sonstiger gewerblicher Auftraggeber; der Werkvertrag folgt den §§ 631 ff. BGB mit den Sondervorschriften der §§ 650a ff. BGB.

Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB)

Sonderform des BGB-Bauvertrags, bei der der Besteller Verbraucher ist (§ 650i BGB). Es gelten zusaetzlich die Verbraucherschutzpflichten der §§ 650i ff. BGB (Baubeschreibung, Widerrufsrecht, Kuendigungsrecht bei Verguetungsueberschreitung).

b) Wer nimmt ab

Die abnehmende Person haengt davon ab, ob ein Verbraucher, ein Unternehmer oder eine Gemeinschaft der Besteller ist.

BGB-Bauvertrag (§ 650a BGB)

Abnahme durch den Besteller als Auftraggeber (§ 640 BGB). Bei Bautraegervertraegen ist das der Erwerber als Kaeufer des Bautraegerobjekts; bei Generalunternehmer-/Nachunternehmerverhaeltnissen der jeweilige Besteller im Werkvertrag. Eine Vertretung (Architekt, Projektsteuerer) ist moeglich, muss aber klar geregelt sein.

Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB)

Abnahme durch den Verbraucher als Besteller (§ 640 BGB). Wegen der Verbrauchereigenschaft muss der Unternehmer den Verbraucher bei der fiktiven Abnahme nach § 640 Abs. 2 Satz 2 BGB in Textform auf die Rechtsfolgen hinweisen - ohne diesen Hinweis tritt die Fiktion nicht ein.

c) Was wird abgenommen

Welche Werkleistung Gegenstand der Abnahme ist und wie Sondereigentum/Gemeinschaftseigentum zu behandeln sind.

BGB-Bauvertrag (§ 650a BGB)

Abgenommen wird das vertraglich geschuldete Gesamtwerk (§ 640 BGB). Bei einem Ein- oder Mehrfamilienhaus als Gesamtwerk; bei getrennten Gewerken jede Teilleistung mit eigener Abnahme. Sondereigentum/Gemeinschaftseigentum spielt nur dann eine Rolle, wenn der Vertrag das ausdruecklich aufteilt (z. B. Wohnungseigentum in einem Bautraegerprojekt).

Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB)

Auch beim Verbraucherbauvertrag wird das vertraglich geschuldete Werk als Ganzes abgenommen (§ 640 BGB). Wird Wohnungseigentum errichtet, ist die Abnahme sinnvoll nach Sondereigentum (die konkrete Wohnung) und Gemeinschaftseigentum (Treppenhaus, Dach, Haustechnik) aufzuteilen und getrennt zu dokumentieren - beide Welten muessen am Ende fertig und abgenommen sein.

d) Wann wird abgenommen

Der richtige Zeitpunkt der Abnahme entscheidet ueber Verjaehrungsbeginn, Beweislast und Zahlungsfaelligkeit.

BGB-Bauvertrag (§ 650a BGB)

Abnahme nach Fertigstellung des vertraglich geschuldeten Werks und nach Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Pruefungsfrist (§ 640 Abs. 1 BGB). Eine fiktive Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB tritt ein, wenn der Besteller die Abnahme nicht innerhalb der Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert.

Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB)

Wie im BGB-Bauvertrag: Abnahme nach Fertigstellung (§ 640 BGB). Zusaetzlich gilt der Verbraucherschutz: Der Unternehmer muss den Verbraucher zusammen mit dem Abnahmeverlangen in Textform auf die Folgen einer nicht oder ohne Mangelangabe verweigerten Abnahme hinweisen (§ 640 Abs. 2 Satz 2 BGB). Fehlt der Hinweis, tritt die Fiktion nicht ein.

e) Zahlungsregime

Das Zahlungsregime haengt davon ab, ob der Besteller Verbraucher ist oder nicht - beide Welten nutzen unterschiedliche Sicherheitslogiken.

BGB-Bauvertrag (§ 650a BGB)

Bei Bautraegervertraegen (§ 650u BGB, Erwerber ist haeufig Verbraucher) gilt die Makler- und Bautraegerverordnung (MaBV): § 3 MaBV (Besondere Sicherungspflichten fuer Bautraeger) benennt in Abs. 1 vier Sicherungs-Voraussetzungen (notariell bestaetigter Vertrag ohne Ruecktrittsrechte, Vormerkung im Grundbuch, Freistellung von nicht uebernommenen Grundpfandrechten, Baugenehmigung) und erlaubt in Abs. 2 bis zu sieben Teilbetraege nach Baufortschritt mit gesetzlichen Vomhundertsaetzen; Abs. 3 regelt Nutzungsverhaeltnisse. Den 90 %-Deckel des § 650m Abs. 1 BGB schliesst § 650u Abs. 2 BGB aus; die Sicherheitsregeln des § 650m Abs. 2 bis 4 BGB bleiben fuer Verbraucher anwendbar.

Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB)

Fuer Verbraucherbauvertraege gilt § 650m BGB: Abschlagszahlungen duerfen zusammen 90 % der Gesamtvergueutung (inkl. § 650c-Nachtraege) nicht ueberschreiten, bei erster Abschlagszahlung ist eine Fertigstellungssicherheit von 5 % zu leisten, weitere 5 % bei Verguetungsanpassungen ueber 10 %, und vertragliche Sicherheitsklauseln sind auf die naechste Abschlagszahlung bzw. 20 % der Vergueutung begrenzt (§ 650m Abs. 4 BGB). Die MaBV-Ratenlogik wird durch § 650m BGB verdraengt.

f) Welches Tool dieser Site ist zustaendig

Welche Werkzeuge von AbnahmePilot die jeweilige Vertragswelt sinnvoll bedienen.

BGB-Bauvertrag (§ 650a BGB)

Bautraegervertrag (Besteller = Erwerber, gewerblicher Bautraeger als Verkaeufer): Abnahmeprotokoll-Generator fuer die Abnahmedokumentation, Maengelrüge-Generator fuer die Mangelruege nach Abnahme, Verjaehrungsrechner fuer § 634a BGB-Fristen. Der Zahlungsplan-Generator ist hier nicht der richtige Anlaufpunkt, weil das Sicherungs-/Raten-Regime des § 3 MaBV nicht ueber § 650m BGB abgebildet wird.

Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB)

Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB) als Bauherr mit Verbrauchereigenschaft: Zahlungsplan-Generator fuer § 650m BGB-konforme Abschlags- und Sicherheitsplanung (90 %-Deckel, 5 % Fertigstellungssicherheit), zusaetzlich Abnahmeprotokoll-Generator und Maengelrüge-Generator. Bei Streit um die fiktive Abnahme hilft der Ratgeber "Bauabnahme verweigern" als Vorlage.

Zusammenfassung in drei Sätzen

Der BGB-Bauvertrag (§ 650a BGB) ist der allgemeine Werkvertrag über ein Bauwerk; der Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB) ist seine Sonderform, sobald der Besteller Verbraucher ist. Zahlungsregime: Im Verbraucherbauvertrag gilt § 650m BGB (90 %-Deckel, 5 % Fertigstellungssicherheit, 20 %-Cap für Sicherheitsklauseln), beim Bauträgervertrag stattdessen § 3 MaBV (Besondere Sicherungspflichten für Bauträger) mit vier Sicherungs-Voraussetzungen in Abs. 1 und bis zu sieben Teilbeträgen nach Baufortschritt in Abs. 2. Tool-Wahl: Verbraucherbauvertrag → Zahlungsplan-Generator, BGB-Bauvertrag → Abnahmeprotokoll-Generator und Mängelrüge-Generator.

Hinweis: Diese Gegenüberstellung ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Im konkreten Fall empfehlen wir die Rücksprache mit einem Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht oder einem Bausachverständigen – insbesondere, wenn die Vertragspartner die Einordnung als BGB-Bauvertrag oder Verbraucherbauvertrag bestreiten.

Verwandte Ratgeber und Lexikon-Einträge: Vertragsstrafe & Vorbehalt, Beweislastumkehr, Lexikon: BGB-Bauvertrag, Lexikon: Verbraucherbauvertrag, Lexikon: Werkvertrag.

Häufig gestellte Fragen

Die wichtigsten Antworten zum Vergleich BGB-Bauvertrag und Verbraucherbauvertrag.

Was unterscheidet BGB-Bauvertrag und Verbraucherbauvertrag?

Der BGB-Bauvertrag (§ 650a BGB) ist der allgemeine Werkvertrag ueber ein Bauwerk mit einem beliebigen Besteller. Der Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB) ist eine Sonderform, bei der der Besteller Verbraucher ist - dadurch greifen zusaetzliche Verbraucherschutzpflichten (Baubeschreibung, Widerrufsrecht, Kuendigungsrecht bei Verguetungsueberschreitung, Textformhinweis nach § 640 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Welches Zahlungsregime gilt - § 650m BGB oder § 3 MaBV?

Beim Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB) gilt § 650m BGB: 90 %-Deckel fuer Abschlagszahlungen, 5 % Fertigstellungssicherheit bei erster Abschlagszahlung, 5 % weitere Sicherheit bei Verguetungsanpassungen ueber 10 % und ein 20 %-Cap fuer vertragliche Sicherheitsklauseln. Beim Bautraegervertrag (§ 650u BGB) gilt fuer die Raten stattdessen § 3 MaBV (Besondere Sicherungspflichten fuer Bautraeger) mit vier Sicherungs-Voraussetzungen in Abs. 1 und bis zu sieben Teilbetraegen nach Baufortschritt in Abs. 2; § 650u Abs. 2 BGB schliesst nur § 650m Abs. 1 BGB (90 %-Deckel) aus.

Wer nimmt beim Verbraucherbauvertrag ab?

Die Abnahme erfolgt durch den Verbraucher als Besteller (§ 640 BGB). Weil er Verbraucher ist, muss der Unternehmer ihn bei der fiktiven Abnahme nach § 640 Abs. 2 Satz 2 BGB in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Mangelangabe verweigerten Abnahme hinweisen - ohne diesen Hinweis tritt die Fiktion nicht ein.

Wird bei Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum getrennt abgenommen?

Das BGB sieht keine zwingende getrennte Abnahme vor; abgenommen wird das vertraglich geschuldete Werk (§ 640 BGB). In der Praxis empfiehlt es sich, Sondereigentum (die konkrete Wohnung) und Gemeinschaftseigentum (Treppenhaus, Dach, Haustechnik) getrennt zu dokumentieren, weil Gewaehrleistung und Verjaehrung an der jeweiligen Leistung anknuepfen.

Welches Tool dieser Site passt fuer welche Vertragswelt?

Fuer den Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB) ist der Zahlungsplan-Generator der richtige Einstieg, weil er § 650m BGB abbildet (90 %-Deckel, 5 % Fertigstellungssicherheit, 20 %-Cap). Fuer den Bautraegervertrag oder den klassischen BGB-Bauvertrag mit gewerblichem Besteller fuehrt der Weg ueber den Abnahmeprotokoll-Generator und den Maengelrüge-Generator. Der Verjaehrungsrechner ist in beiden Welten sinnvoll.

Ist diese Gegenueberstellung Rechtsberatung?

Nein. Diese Gegenueberstellung ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Fuer die konkrete Vertragspruefung empfehlen wir einen Fachanwalt fuer Bau- und Architektenrecht oder einen Bausachverstaendigen hinzuzuziehen, insbesondere wenn die Vertragspartner die Einordnung als BGB-Bauvertrag oder Verbraucherbauvertrag bestreiten.