a) Vertragstyp und Norm
Welche Vorschrift den Vertrag traegt und wer auf welcher Seite typischerweise steht.
BGB-Bauvertrag (§ 650a BGB)
Werkvertrag ueber die Errichtung, Aenderung oder Beseitigung eines Bauwerks (§ 650a BGB). Besteller ist regelmaessig ein Unternehmer, Bautraeger oder sonstiger gewerblicher Auftraggeber; der Werkvertrag folgt den §§ 631 ff. BGB mit den Sondervorschriften der §§ 650a ff. BGB.
Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB)
Sonderform des BGB-Bauvertrags, bei der der Besteller Verbraucher ist (§ 650i BGB). Es gelten zusaetzlich die Verbraucherschutzpflichten der §§ 650i ff. BGB (Baubeschreibung, Widerrufsrecht, Kuendigungsrecht bei Verguetungsueberschreitung).