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Baufirma pleite: die ersten 14 Tage

Meldet Ihr Bauträger oder Bauunternehmer Insolvenz an, hängt viel davon ab, wie schnell Sie den Stand sichern und Ihre Sicherheiten prüfen. Dieser Leitfaden ordnet die Schritte nach Tagen.

Kurz & direkt:

Eine Insolvenzanmeldung beendet den Bauvertrag nicht automatisch. Der Insolvenzverwalter entscheidet, ob er den Vertrag erfüllt oder die Erfüllung ablehnt (§ 103 InsO); Sie können ihn zur Erklärung auffordern. Sichern Sie in den ersten Tagen den Bautenstand, stoppen Sie Zahlungen ohne Gegenleistung und prüfen Sie Bürgschaften und Sicherheiten. Ein Anwalt für Baurecht sollte früh beteiligt werden.

Tage 1 bis 3: Lage klären und sichern

  • Insolvenz prüfen: Ist nur ein Antrag gestellt oder schon ein Verfahren eröffnet? Fragen Sie beim zuständigen Insolvenzgericht nach dem Verwalter.
  • Bautenstand dokumentieren: Fotos mit Datum aller Gewerke, Materiallager, Bauschilder. Beauftragen Sie einen Sachverständigen mit einer Bestandsaufnahme, solange die Baustelle noch unverändert ist.
  • Zahlungen stoppen: Zahlen Sie keine weiteren Abschläge ohne entsprechenden Baufortschritt und ohne Rücksprache mit einem Anwalt.
  • Unterlagen sammeln: Vertrag, Baubeschreibung, Zahlungsplan, Rechnungen, Überweisungsbelege, Bürgschaftsurkunden, Schriftverkehr.

Tage 4 bis 7: Rechte und Sicherheiten prüfen

Nach § 103 InsO kann der Insolvenzverwalter wählen, ob er einen noch nicht vollständig erfüllten Vertrag erfüllt. Lehnt er ab, können Sie Ihre Forderung wegen Nichterfüllung nur als einfacher Insolvenzgläubiger anmelden. Sie können ihn auffordern, sich unverzüglich zu erklären; reagiert er nicht, kann er später nicht mehr auf Erfüllung bestehen. Prüfen Sie parallel Ihre Sicherheiten:

  • Beim Verbraucherbauvertrag steht Ihnen bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit von 5 % der Gesamtvergütung für die rechtzeitige, mangelfreie Herstellung zu (§ 650m BGB, Prüfung im Zahlungsplan-Prüfer).
  • Bei Bauträgerverträgen kann statt Ratenzahlung eine Bürgschaft nach § 7 MaBV vereinbart sein. Ihre Reichweite hängt vom Einzelfall ab, sie sichert nach der Rechtsprechung nicht jeden Anspruch; lassen Sie die Urkunde anwaltlich prüfen.
  • Fertigstellungs- oder Vertragserfüllungsbürgschaften: Ziehen Sie sie nur nach Prüfung der Voraussetzungen in der Urkunde und mit Anwalt, damit keine Frist verfällt.

Tage 8 bis 14: Entscheidungen vorbereiten

  • Kündigung aus wichtigem Grund: Nach § 648a BGB können Sie kündigen, wenn Ihnen das Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist. Danach können Sie eine gemeinsame Feststellung des Leistungsstands verlangen; wer nicht mitwirkt, trägt die Beweislast für den Stand. Der Unternehmer kann nur den bis zur Kündigung erbrachten Teil vergütet verlangen.
  • Forderungen anmelden: Melden Sie Ihre Ansprüche (Rückzahlung, Mehrkosten, Schadensersatz) fristgerecht beim Insolvenzverwalter an.
  • Mängel festhalten: Bereits sichtbare Mängel dokumentieren und rügen, Gewährleistungsbürgschaften sichern (Mängelrüge-Generator).
  • Fortsetzung planen: Mit dem Bautenstand und einem Sachverständigen lässt sich ein neuer Unternehmer beauftragen; Mehrkosten können Teil Ihrer Forderung sein.

Fristen nach der Fertigstellung bleiben wichtig: Verjährung berechnen und Bauträgerkauf vs. Eigenbau.

Häufige Fragen

Endet der Bauvertrag mit der Insolvenz?

Nein. Der Insolvenzverwalter entscheidet nach § 103 InsO, ob er den Vertrag erfüllt oder die Erfüllung ablehnt. Sie können ihn zur Erklärung auffordern.

Darf ich bei Insolvenz sofort kündigen?

Eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a BGB setzt Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag voraus. Lassen Sie das vor der Kündigung anwaltlich prüfen.

Quellen: § 103 InsO, §§ 648a, 650m BGB (gesetze-im-internet.de), § 7 MaBV (Rechtsprechung zur Reichweite nach dejure.org). Der Leitfaden nennt keine Insolvenzstatistik, weil keine Primärquelle geprüft wurde. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.