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Wortlaut gemäß gesetze-im-internet.de

§ 650m BGB – Abschlagszahlungen & Fertigstellungssicherheit beim Verbraucherbauvertrag

§ 650m BGB § 650m BGB schützt den Verbraucher beim Bauvertrag vor überzogenen Abschlags- und Sicherheitsforderungen des Unternehmers. Absatz 1 setzt den 90%-Deckel: Die Summe aller Abschlagszahlungen darf 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung (inklusive Nachträgen nach § 650c) nicht überschreiten — die letzten 10 % bleiben als Restvergütung bis zur Abnahme. Absatz 2 verpflichtet den Unternehmer, dem Verbraucher bei der ersten Abschlagszahlung eine Fertigstellungssicherheit in Höhe von 5 % der Gesamtvergütung zu leisten; bei Nachträgen nach §§ 650b, 650c oder sonstigen Vertragsänderungen über 10 % kommt eine weitere 5 %-Sicherheit des zusätzlichen Vergütungsanspruchs hinzu. Absatz 4 begrenzt vertragliche Sicherheitsklauseln: Jede Vereinbarung, die den Verbraucher zu mehr Sicherheit zwingt als die nächste Abschlagszahlung oder 20 % der Vergütung, ist unwirksam. Wichtig: § 650m gilt nur für Verbraucherbauverträge — bei Bauträgerverträgen greift die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), nicht § 650m.

§ 650m BGB – amtlicher Gesetzestext

(1) Verlangt der Unternehmer Abschlagszahlungen nach § 632a, darf der Gesamtbetrag der Abschlagszahlungen 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich der Vergütung für Nachtragsleistungen nach § 650c nicht übersteigen. (2) Dem Verbraucher ist bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung zu leisten. Erhöht sich der Vergütungsanspruch infolge einer Anordnung des Verbrauchers nach den §§ 650b und 650c oder infolge sonstiger Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags um mehr als 10 Prozent, ist dem Verbraucher bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit in Höhe von 5 Prozent des zusätzlichen Vergütungsanspruchs zu leisten. Auf Verlangen des Unternehmers ist die Sicherheitsleistung durch Einbehalt dergestalt zu erbringen, dass der Verbraucher die Abschlagszahlungen bis zu dem Gesamtbetrag der geschuldeten Sicherheit zurückhält. (3) Sicherheiten nach Absatz 2 können auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden. (4) Verlangt der Unternehmer Abschlagszahlungen nach § 632a, ist eine Vereinbarung unwirksam, die den Verbraucher zu einer Sicherheitsleistung für die vereinbarte Vergütung verpflichtet, die die nächste Abschlagszahlung oder 20 Prozent der vereinbarten Vergütung übersteigt. Gleiches gilt, wenn die Parteien Abschlagszahlungen vereinbart haben.

Wortlaut zitiert nach https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650m.html (gesetze-im-internet.de, BMJV). Keine Paraphrase — der Gesetzestext ist wortwörtlich übernommen. Keine Rechtsberatung; im Zweifel Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht hinzuziehen.

§ 650m BGB einfach erklärt (Klartext)

§ 650m BGB schützt den Verbraucher beim Bauvertrag vor überzogenen Abschlags- und Sicherheitsforderungen des Unternehmers. Absatz 1 setzt den 90%-Deckel: Die Summe aller Abschlagszahlungen darf 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung (inklusive Nachträgen nach § 650c) nicht überschreiten — die letzten 10 % bleiben als Restvergütung bis zur Abnahme. Absatz 2 verpflichtet den Unternehmer, dem Verbraucher bei der ersten Abschlagszahlung eine Fertigstellungssicherheit in Höhe von 5 % der Gesamtvergütung zu leisten; bei Nachträgen nach §§ 650b, 650c oder sonstigen Vertragsänderungen über 10 % kommt eine weitere 5 %-Sicherheit des zusätzlichen Vergütungsanspruchs hinzu. Absatz 4 begrenzt vertragliche Sicherheitsklauseln: Jede Vereinbarung, die den Verbraucher zu mehr Sicherheit zwingt als die nächste Abschlagszahlung oder 20 % der Vergütung, ist unwirksam. Wichtig: § 650m gilt nur für Verbraucherbauverträge — bei Bauträgerverträgen greift die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), nicht § 650m.

§ 650m BGB gilt nur beim Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB). Zur praktischen Prüfung von Abschlägen und Sicherheitsklauseln nutzen Sie den Zahlungsplan-Prüfer.

Praxisfolgen für Bauherren

Was § 650m BGB in der Praxis der Bauabnahme konkret bedeutet.

  1. 1

    Addieren Sie alle vereinbarten Abschlagszahlungen: Sobald die Summe 90 % der Gesamtvergütung (inkl. § 650c-Nachträge) überschreitet, ist die weitere Abschlagsforderung nach § 650m Abs. 1 BGB unwirksam.

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    Verlangen Sie bei der ersten Abschlagszahlung die 5 %-Fertigstellungssicherheit und prüfen Sie bei jedem Nachtrag nach §§ 650b, 650c BGB, ob die zusätzliche 5 %-Sicherheit des Mehrvergütungsanspruchs fällig wird (Schwelle: > 10 % Erhöhung).

  3. 3

    Streichen oder ignorieren Sie Sicherheitsklauseln im Vertrag, die mehr als die nächste Abschlagszahlung oder 20 % der Vergütung verlangen — sie sind nach § 650m Abs. 4 BGB unwirksam.

Häufig gestellte Fragen

Was regelt § 650m BGB?

§ 650m BGB schützt den Verbraucher beim Bauvertrag vor überzogenen Abschlags- und Sicherheitsforderungen des Unternehmers. Absatz 1 setzt den 90%-Deckel: Die Summe aller Abschlagszahlungen darf 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung (inklusive Nachträgen nach § 650c) nicht überschreiten — die letzten 10 % bleiben als Restvergütung bis zur Abnahme. Absatz 2 verpflichtet den Unternehmer, dem Verbraucher bei der ersten Abschlagszahlung eine Fertigstellungssicherheit in Höhe von 5 % der Gesamtvergütung zu leisten; bei Nachträgen nach §§ 650b, 650c oder sonstigen Vertragsänderungen über 10 % kommt eine weitere 5 %-Sicherheit des zusätzlichen Vergütungsanspruchs hinzu. Absatz 4 begrenzt vertragliche Sicherheitsklauseln: Jede Vereinbarung, die den Verbraucher zu mehr Sicherheit zwingt als die nächste Abschlagszahlung oder 20 % der Vergütung, ist unwirksam. Wichtig: § 650m gilt nur für Verbraucherbauverträge — bei Bauträgerverträgen greift die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), nicht § 650m.

Was bedeutet § 650m BGB konkret fuer Bauherren?

Addieren Sie alle vereinbarten Abschlagszahlungen: Sobald die Summe 90 % der Gesamtvergütung (inkl. § 650c-Nachträge) überschreitet, ist die weitere Abschlagsforderung nach § 650m Abs. 1 BGB unwirksam.

Welche Fristen oder Voraussetzungen sind bei § 650m BGB zu beachten?

Verlangen Sie bei der ersten Abschlagszahlung die 5 %-Fertigstellungssicherheit und prüfen Sie bei jedem Nachtrag nach §§ 650b, 650c BGB, ob die zusätzliche 5 %-Sicherheit des Mehrvergütungsanspruchs fällig wird (Schwelle: > 10 % Erhöhung).