§ 650m BGB – Abschlagszahlungen & Fertigstellungssicherheit beim Verbraucherbauvertrag
§ 650m BGB § 650m BGB schützt den Verbraucher beim Bauvertrag vor überzogenen Abschlags- und Sicherheitsforderungen des Unternehmers. Absatz 1 setzt den 90%-Deckel: Die Summe aller Abschlagszahlungen darf 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung (inklusive Nachträgen nach § 650c) nicht überschreiten — die letzten 10 % bleiben als Restvergütung bis zur Abnahme. Absatz 2 verpflichtet den Unternehmer, dem Verbraucher bei der ersten Abschlagszahlung eine Fertigstellungssicherheit in Höhe von 5 % der Gesamtvergütung zu leisten; bei Nachträgen nach §§ 650b, 650c oder sonstigen Vertragsänderungen über 10 % kommt eine weitere 5 %-Sicherheit des zusätzlichen Vergütungsanspruchs hinzu. Absatz 4 begrenzt vertragliche Sicherheitsklauseln: Jede Vereinbarung, die den Verbraucher zu mehr Sicherheit zwingt als die nächste Abschlagszahlung oder 20 % der Vergütung, ist unwirksam. Wichtig: § 650m gilt nur für Verbraucherbauverträge — bei Bauträgerverträgen greift die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), nicht § 650m.
§ 650m BGB – amtlicher Gesetzestext
Wortlaut zitiert nach https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650m.html (gesetze-im-internet.de, BMJV). Keine Paraphrase — der Gesetzestext ist wortwörtlich übernommen. Keine Rechtsberatung; im Zweifel Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht hinzuziehen.
§ 650m BGB einfach erklärt (Klartext)
§ 650m BGB schützt den Verbraucher beim Bauvertrag vor überzogenen Abschlags- und Sicherheitsforderungen des Unternehmers. Absatz 1 setzt den 90%-Deckel: Die Summe aller Abschlagszahlungen darf 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung (inklusive Nachträgen nach § 650c) nicht überschreiten — die letzten 10 % bleiben als Restvergütung bis zur Abnahme. Absatz 2 verpflichtet den Unternehmer, dem Verbraucher bei der ersten Abschlagszahlung eine Fertigstellungssicherheit in Höhe von 5 % der Gesamtvergütung zu leisten; bei Nachträgen nach §§ 650b, 650c oder sonstigen Vertragsänderungen über 10 % kommt eine weitere 5 %-Sicherheit des zusätzlichen Vergütungsanspruchs hinzu. Absatz 4 begrenzt vertragliche Sicherheitsklauseln: Jede Vereinbarung, die den Verbraucher zu mehr Sicherheit zwingt als die nächste Abschlagszahlung oder 20 % der Vergütung, ist unwirksam. Wichtig: § 650m gilt nur für Verbraucherbauverträge — bei Bauträgerverträgen greift die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), nicht § 650m.
§ 650m BGB gilt nur beim Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB). Zur praktischen Prüfung von Abschlägen und Sicherheitsklauseln nutzen Sie den Zahlungsplan-Prüfer.
Praxisfolgen für Bauherren
Was § 650m BGB in der Praxis der Bauabnahme konkret bedeutet.
- 1
Addieren Sie alle vereinbarten Abschlagszahlungen: Sobald die Summe 90 % der Gesamtvergütung (inkl. § 650c-Nachträge) überschreitet, ist die weitere Abschlagsforderung nach § 650m Abs. 1 BGB unwirksam.
- 2
Verlangen Sie bei der ersten Abschlagszahlung die 5 %-Fertigstellungssicherheit und prüfen Sie bei jedem Nachtrag nach §§ 650b, 650c BGB, ob die zusätzliche 5 %-Sicherheit des Mehrvergütungsanspruchs fällig wird (Schwelle: > 10 % Erhöhung).
- 3
Streichen oder ignorieren Sie Sicherheitsklauseln im Vertrag, die mehr als die nächste Abschlagszahlung oder 20 % der Vergütung verlangen — sie sind nach § 650m Abs. 4 BGB unwirksam.
Häufig gestellte Fragen
Was regelt § 650m BGB?
§ 650m BGB schützt den Verbraucher beim Bauvertrag vor überzogenen Abschlags- und Sicherheitsforderungen des Unternehmers. Absatz 1 setzt den 90%-Deckel: Die Summe aller Abschlagszahlungen darf 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung (inklusive Nachträgen nach § 650c) nicht überschreiten — die letzten 10 % bleiben als Restvergütung bis zur Abnahme. Absatz 2 verpflichtet den Unternehmer, dem Verbraucher bei der ersten Abschlagszahlung eine Fertigstellungssicherheit in Höhe von 5 % der Gesamtvergütung zu leisten; bei Nachträgen nach §§ 650b, 650c oder sonstigen Vertragsänderungen über 10 % kommt eine weitere 5 %-Sicherheit des zusätzlichen Vergütungsanspruchs hinzu. Absatz 4 begrenzt vertragliche Sicherheitsklauseln: Jede Vereinbarung, die den Verbraucher zu mehr Sicherheit zwingt als die nächste Abschlagszahlung oder 20 % der Vergütung, ist unwirksam. Wichtig: § 650m gilt nur für Verbraucherbauverträge — bei Bauträgerverträgen greift die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), nicht § 650m.
Was bedeutet § 650m BGB konkret fuer Bauherren?
Addieren Sie alle vereinbarten Abschlagszahlungen: Sobald die Summe 90 % der Gesamtvergütung (inkl. § 650c-Nachträge) überschreitet, ist die weitere Abschlagsforderung nach § 650m Abs. 1 BGB unwirksam.
Welche Fristen oder Voraussetzungen sind bei § 650m BGB zu beachten?
Verlangen Sie bei der ersten Abschlagszahlung die 5 %-Fertigstellungssicherheit und prüfen Sie bei jedem Nachtrag nach §§ 650b, 650c BGB, ob die zusätzliche 5 %-Sicherheit des Mehrvergütungsanspruchs fällig wird (Schwelle: > 10 % Erhöhung).
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