Zahlungsplan-Prüfer nach § 650m BGB
Prüfen Sie den Abschlags- und Sicherheitsplan Ihres Verbraucherbauvertrags nach § 650m BGB: Liegt die Summe der Abschlagszahlungen unter dem 90 %-Deckel (Abs. 1)? Wurde die 5 %-Fertigstellungssicherheit vom Unternehmer an Sie als Verbraucher geleistet (Abs. 2 Satz 1)? Und ist die vertraglich geforderte Sicherheit wirksam oder übersteigt sie die nächste Abschlagszahlung oder 20 % der Vergütung (Abs. 4)?
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Häufige Fragen zum § 650m-Rechner
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Was regelt § 650m BGB beim Verbraucherbauvertrag?
§ 650m BGB begrenzt im Verbraucherbauvertrag nach § 650i die Abschlagszahlungen: Abs. 1 setzt einen 90 %-Deckel der vereinbarten Gesamtvergütung (zzgl. Nachträge nach § 650c), Abs. 2 verpflichtet den Unternehmer, dem Verbraucher eine 5 %-Fertigstellungssicherheit zu leisten, und Abs. 4 erklärt eine Klausel für unwirksam, die den Verbraucher zu einer Sicherheit verpflichtet, die die nächste Abschlagszahlung oder 20 % der Vergütung übersteigt.
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Wie wird der 90 %-Deckel (Abs. 1) berechnet?
Bemessungsgrundlage ist die vereinbarte Gesamtvergütung zuzüglich der Vergütung für Nachtragsleistungen nach § 650c BGB. 90 % dieser Summe sind der maximale Gesamtbetrag aller Abschlagszahlungen. Ist die Summe aus bisher geleisteten und der nächsten Abschlagsforderung niedriger als der Deckel, ist die Forderung zulässig; andernfalls liegt eine Überschreitung vor.
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Wer leistet die 5 %-Fertigstellungssicherheit — der Verbraucher oder der Unternehmer?
Der UNTERNEHMER leistet die Sicherheit an den VERBRAUCHER (§ 650m Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Fertigstellungssicherheit dient dem Verbraucher dazu, mangelbedingte Nachbesserungen abzusichern. Auf Verlangen des Unternehmers kann sie nach Abs. 2 Satz 3 durch Einbehalt erbracht werden, also durch Zurückhaltung der Abschlagszahlung bis zur Höhe der geschuldeten Sicherheit.
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Wann wird die Zusatzsicherheit bei Nachträgen (Abs. 2 S2) fällig?
Wenn sich der Vergütungsanspruch infolge einer Anordnung des Verbrauchers nach §§ 650b oder 650c um mehr als 10 % erhöht, ist bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit in Höhe von 5 % des zusätzlichen Vergütungsanspruchs zu leisten. Maßgeblich sind 5 % des ZUSÄTZLICHEN Betrags, nicht 5 % der neuen Gesamtsumme.
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Welche Sicherheitsklausel ist nach Abs. 4 unwirksam?
Unwirksam ist eine Vereinbarung, die den Verbraucher zu einer Sicherheitsleistung verpflichtet, die entweder die nächste Abschlagszahlung übersteigt ODER über 20 % der vereinbarten Vergütung liegt (ODER-Verknüpfung). Es genügt also, dass EINE der beiden Schwellen überschritten wird.
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Gilt dieser Rechner auch für Bauträgerverträge?
Nein. § 650m BGB gilt nur für den Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB. Für Bauträgerverträge (§ 650u BGB, § 3 MaBV) greift das Bauträgervertragsrecht mit eigenen Regeln zur Rate und zur Sicherheit. Wenn Sie im Formular „Bauträgervertrag" wählen, meldet der Rechner dies mit einer klaren Fehlermeldung und bricht die Berechnung ab.
Zahlungsplan rechtlich absichern?
Vereinbaren Sie ein kostenloses Erstgespräch mit unseren Baurechtsexperten. Wir prüfen, ob Ihr konkreter Zahlungsplan den Anforderungen des § 650m BGB standhält — und welche Schritte bei einer Überschreitung sinnvoll sind.
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Im Ratgeber finden Sie Beiträge zur Bauabnahme, zur Mängelrüge und zu Sonderwunsch-Haftungsfallen. Ergänzend prüft der Einbehalt-Rechner Ihren Druckzuschlag nach § 641 Abs. 3 BGB (Mängeleinbehalt), wenn der Bauunternehmer einen Mangel nicht beseitigt.
Weiterführend
Den vollen Normtext und die amtliche Begründung zu Abschlagszahlungen und Fertigstellungssicherheit finden Sie auf der Seite § 650m BGB. Begriffliche Grundlagen liefern die Lexikon-Einträge Werkvertrag und Verbraucherbauvertrag – der Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB) ist der Anwendungsbereich von § 650m BGB.