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MaBV-Zahlungsplan verstehen

Beim Kauf vom Bauträger zahlen Sie nach Baufortschritt, aber nicht beliebig. § 3 der Makler- und Bauträgerverordnung begrenzt Raten und knüpft sie an Voraussetzungen. Hier die Tabelle und die Warnzeichen.

Kurz & direkt:

Beim Bauträgerkauf darf der Bauträger Raten nur verlangen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 MaBV vorliegen (u. a. wirksamer Vertrag, Auflassungsvormerkung, Freistellung von Grundpfandrechten, Baugenehmigung). Zulässig sind bis zu sieben Teilbeträge: 30 % der Vertragssumme nach Beginn der Erdarbeiten, der Rest nach Bauabschnitten bis 100 %. Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Erwerbers sind nach § 12 MaBV unwirksam.

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Wofür die MaBV gilt

Die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) gilt für Bauträger, die Vorauszahlungen annehmen. Beim Bauträgervertrag kann der Bauträger Abschlagszahlungen nur verlangen, soweit sie nach dieser Verordnung vereinbart sind (§ 650v BGB). Der Zahlungsplan-Prüfer prüft Verbraucherbauverträge nach § 650m BGB; für Bauträger gilt dieser Ratgeber.

Voraussetzungen vor der ersten Rate (§ 3 Abs. 1 MaBV)

  • Der Vertrag ist rechtswirksam, nötige Genehmigungen liegen vor, es gibt kein vertragliches Rücktrittsrecht.
  • Eine Auflassungsvormerkung ist im Grundbuch eingetragen; bei Wohnungseigentum ist zudem die Teilung vollzogen.
  • Die Freistellung von vorrangigen Grundpfandrechten ist gesichert, auch wenn das Bauvorhaben nicht fertig wird.
  • Die Baugenehmigung liegt vor oder gilt als erteilt (bzw. der Baubeginn ist zulässig).

Die Raten nach § 3 Abs. 2 MaBV

Zulässig sind bis zu sieben Teilbeträge. Der erste beträgt 30 % der Vertragssumme (bei Erbbaurecht 20 %) nach Beginn der Erdarbeiten. Die übrigen 70 % verteilen sich nach Bauabschnitten; in der Tabelle sind die Prozentsätze bereits auf die gesamte Vertragssumme umgerechnet.

BauabschnittAnteil an der Vertragssumme
Nach Beginn der Erdarbeiten30 %
Rohbaufertigstellung inkl. Zimmererarbeiten28 %
Dachflächen und Dachrinnen5,6 %
Rohinstallation Heizung2,1 %
Rohinstallation Sanitär2,1 %
Rohinstallation Elektro2,1 %
Fenstereinbau inkl. Verglasung7 %
Innenputz (ohne Beiputzarbeiten)4,2 %
Estrich2,1 %
Fliesenarbeiten im Sanitärbereich2,8 %
Bezugsfertigkeit, Zug um Zug gegen Besitzübergabe8,4 %
Fassadenarbeiten2,1 %
Vollständige Fertigstellung3,5 %

Im Gesetzestext lauten die Sätze des Restbetrags: 40 % Rohbau, 8 % Dach, je 3 % Heizung, Sanitär, Elektro, 10 % Fenster, 6 % Innenputz, 3 % Estrich, 4 % Fliesen, 12 % Bezugsfertigkeit, 3 % Fassade, 5 % Fertigstellung; das ergibt 100 % des Restbetrags. Fallen einzelne Leistungen nicht an, wird ihr Satz anteilig auf die übrigen verteilt. Es dürfen mehrere Bauabschnitte zu bis zu sieben Raten zusammengefasst werden.

Rote Flaggen im Zahlungsplan

  • Raten vor Beginn der Erdarbeiten oder ohne Auflassungsvormerkung und Freistellungserklärung.
  • Höhere Sätze für frühe Bauabschnitte, als die Tabelle erlaubt, oder mehr als sieben Raten.
  • Die Rate für Bezugsfertigkeit fällig, ohne dass sie Zug um Zug gegen Besitzübergabe gezahlt wird.
  • Einzelne Raten fällig nach Kalender statt nach Baufortschritt.

Nach § 12 MaBV darf der Bauträger seine Pflichten aus den §§ 2 bis 8 MaBV nicht vertraglich ausschließen oder beschränken; abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. Bei Unsicherheit lassen Sie den Vertrag vor der Beurkundung prüfen. Zur Schlussrate und zum Einbehalt wegen Mängeln siehe den Einbehalt-Rechner.

Häufige Fragen

Wie viele Raten darf ein Bauträger verlangen?

Bis zu sieben Teilbeträge nach § 3 Abs. 2 MaBV, beginnend mit 30 % nach Beginn der Erdarbeiten.

Was gilt, wenn der Vertrag mehr Raten vorsieht?

Abweichungen zum Nachteil des Erwerbers sind nach § 12 MaBV unwirksam. Lassen Sie den Zahlungsplan prüfen.

Quellen: § 3 Abs. 1 und 2, § 12 MaBV (Wortlaut abgerufen über dejure.org, Stand 09.10.2026); § 650v BGB. Die Umrechnung auf die Gesamtsumme (70 % Rest) ist eigene Rechnung. BGH-Rechtsprechung zu unwirksamen Zahlungsplänen wurde nicht ausgewertet. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.