MaBV-Zahlungsplan verstehen
Beim Kauf vom Bauträger zahlen Sie nach Baufortschritt, aber nicht beliebig. § 3 der Makler- und Bauträgerverordnung begrenzt Raten und knüpft sie an Voraussetzungen. Hier die Tabelle und die Warnzeichen.
Kurz & direkt:
Beim Bauträgerkauf darf der Bauträger Raten nur verlangen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 MaBV vorliegen (u. a. wirksamer Vertrag, Auflassungsvormerkung, Freistellung von Grundpfandrechten, Baugenehmigung). Zulässig sind bis zu sieben Teilbeträge: 30 % der Vertragssumme nach Beginn der Erdarbeiten, der Rest nach Bauabschnitten bis 100 %. Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Erwerbers sind nach § 12 MaBV unwirksam.
Wofür die MaBV gilt
Die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) gilt für Bauträger, die Vorauszahlungen annehmen. Beim Bauträgervertrag kann der Bauträger Abschlagszahlungen nur verlangen, soweit sie nach dieser Verordnung vereinbart sind (§ 650v BGB). Der Zahlungsplan-Prüfer prüft Verbraucherbauverträge nach § 650m BGB; für Bauträger gilt dieser Ratgeber.
Voraussetzungen vor der ersten Rate (§ 3 Abs. 1 MaBV)
- Der Vertrag ist rechtswirksam, nötige Genehmigungen liegen vor, es gibt kein vertragliches Rücktrittsrecht.
- Eine Auflassungsvormerkung ist im Grundbuch eingetragen; bei Wohnungseigentum ist zudem die Teilung vollzogen.
- Die Freistellung von vorrangigen Grundpfandrechten ist gesichert, auch wenn das Bauvorhaben nicht fertig wird.
- Die Baugenehmigung liegt vor oder gilt als erteilt (bzw. der Baubeginn ist zulässig).
Die Raten nach § 3 Abs. 2 MaBV
Zulässig sind bis zu sieben Teilbeträge. Der erste beträgt 30 % der Vertragssumme (bei Erbbaurecht 20 %) nach Beginn der Erdarbeiten. Die übrigen 70 % verteilen sich nach Bauabschnitten; in der Tabelle sind die Prozentsätze bereits auf die gesamte Vertragssumme umgerechnet.
| Bauabschnitt | Anteil an der Vertragssumme |
|---|---|
| Nach Beginn der Erdarbeiten | 30 % |
| Rohbaufertigstellung inkl. Zimmererarbeiten | 28 % |
| Dachflächen und Dachrinnen | 5,6 % |
| Rohinstallation Heizung | 2,1 % |
| Rohinstallation Sanitär | 2,1 % |
| Rohinstallation Elektro | 2,1 % |
| Fenstereinbau inkl. Verglasung | 7 % |
| Innenputz (ohne Beiputzarbeiten) | 4,2 % |
| Estrich | 2,1 % |
| Fliesenarbeiten im Sanitärbereich | 2,8 % |
| Bezugsfertigkeit, Zug um Zug gegen Besitzübergabe | 8,4 % |
| Fassadenarbeiten | 2,1 % |
| Vollständige Fertigstellung | 3,5 % |
Im Gesetzestext lauten die Sätze des Restbetrags: 40 % Rohbau, 8 % Dach, je 3 % Heizung, Sanitär, Elektro, 10 % Fenster, 6 % Innenputz, 3 % Estrich, 4 % Fliesen, 12 % Bezugsfertigkeit, 3 % Fassade, 5 % Fertigstellung; das ergibt 100 % des Restbetrags. Fallen einzelne Leistungen nicht an, wird ihr Satz anteilig auf die übrigen verteilt. Es dürfen mehrere Bauabschnitte zu bis zu sieben Raten zusammengefasst werden.
Rote Flaggen im Zahlungsplan
- Raten vor Beginn der Erdarbeiten oder ohne Auflassungsvormerkung und Freistellungserklärung.
- Höhere Sätze für frühe Bauabschnitte, als die Tabelle erlaubt, oder mehr als sieben Raten.
- Die Rate für Bezugsfertigkeit fällig, ohne dass sie Zug um Zug gegen Besitzübergabe gezahlt wird.
- Einzelne Raten fällig nach Kalender statt nach Baufortschritt.
Nach § 12 MaBV darf der Bauträger seine Pflichten aus den §§ 2 bis 8 MaBV nicht vertraglich ausschließen oder beschränken; abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. Bei Unsicherheit lassen Sie den Vertrag vor der Beurkundung prüfen. Zur Schlussrate und zum Einbehalt wegen Mängeln siehe den Einbehalt-Rechner.
Häufige Fragen
Wie viele Raten darf ein Bauträger verlangen?
Bis zu sieben Teilbeträge nach § 3 Abs. 2 MaBV, beginnend mit 30 % nach Beginn der Erdarbeiten.
Was gilt, wenn der Vertrag mehr Raten vorsieht?
Abweichungen zum Nachteil des Erwerbers sind nach § 12 MaBV unwirksam. Lassen Sie den Zahlungsplan prüfen.
Quellen: § 3 Abs. 1 und 2, § 12 MaBV (Wortlaut abgerufen über dejure.org, Stand 09.10.2026); § 650v BGB. Die Umrechnung auf die Gesamtsumme (70 % Rest) ist eigene Rechnung. BGH-Rechtsprechung zu unwirksamen Zahlungsplänen wurde nicht ausgewertet. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.
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