Minderungsrechner: Werklohn mindern nach § 638 BGB

Ein Mangel lässt sich nicht beheben oder der Unternehmer verweigert die Nachbesserung? Dann kann der Besteller die Vergütung mindern. Tragen Sie Vergütung und Werte ein, der Rechner wendet die gesetzliche Verhältnisformel an.

Ohne Angabe gilt die Vergütung als Wert des mangelfreien Werks.
Eine Schätzung, im Streitfall meist durch einen Sachverständigen.

Tragen Sie Vergütung und geschätzten wirklichen Wert ein.

Häufige Fragen zur Minderung am Bau

Wie wird die Minderung nach § 638 BGB berechnet?

Die Vergütung wird in dem Verhältnis herabgesetzt, in dem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werks in mangelfreiem Zustand zu seinem wirklichen Wert stand (§ 638 Abs. 3 Satz 1 BGB). Rechnerisch: Minderung = Vergütung × (1 − wirklicher Wert ÷ mangelfreier Wert). Soweit erforderlich, wird die Minderung geschätzt (Satz 2).

Was, wenn ich schon zu viel gezahlt habe?

Hat der Besteller mehr gezahlt, als er nach der Minderung schuldet, muss der Unternehmer den Mehrbetrag erstatten (§ 638 Abs. 4 BGB). Tragen Sie den bereits gezahlten Betrag ein, der Rechner zeigt die Erstattung.

Wie finde ich den „wirklichen Wert"?

Der wirkliche Wert ist eine Schätzung, im Streitfall meist durch einen Sachverständigen. Mängelbeseitigungskosten können ein Anhaltspunkt sein, sind aber keine feste Rechengröße: Seit BGH, Urteil vom 22.02.2018 (VII ZR 46/17), kann der Schadensersatz beim Werkvertrag nicht mehr nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen werden; der Minderwert wird stattdessen ausgehend von der Vergütung geschätzt.

Kann ich neben der Minderung noch einen Vorschuss für die Mängelbeseitigung verlangen?

Nach BGH, Urteil vom 22.08.2024 (VII ZR 68/22) schließt eine erklärte Minderung den Anspruch auf Vorschuss der Kosten für die Selbstvornahme nicht aus. Die Rechtslage ist komplex; lassen Sie Ihren Fall prüfen.

Minderung durchsetzen?

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