Die Gesetze zur Bauabnahme
Jeder Paragraf mit wörtlichem Gesetzestext, einer Erklärung in normaler Sprache und den Folgen für die Praxis. Quelle der Zitate ist gesetze-im-internet.de.
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§ 640 BGB
Abnahme des Werks
§ 640 BGB regelt die Abnahme des Werks: Pflicht zur Abnahme, fingierte Abnahme bei Fristablauf ohne Mängelrüge und der Vorbehalt bei Kenntnis des Mangels.
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§ 633 BGB
Sach- und Rechtsmangel
§ 633 BGB definiert Sach- und Rechtsmangel eines Werks. Fehlen (Teil-)Leistungen, steht das nach Abs. 2 Satz 3 einem Sachmangel gleich.
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§ 634 BGB
Rechte des Bestellers bei Mängeln
§ 634 BGB ordnet die Gewährleistungsrechte des Bauherrn bei einem mangelhaften Werk: Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt/Minderung und Schadensersatz.
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§ 634a BGB
Verjährung der Mängelansprüche
§ 634a BGB bestimmt die Verjährung der Mängelansprüche: 2 Jahre (Werk), 5 Jahre (Bauwerk) und die regelmäßige Verjährungsfrist, beginnend mit der Abnahme.
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§ 637 BGB
Selbstvornahme durch den Besteller
§ 637 BGB erlaubt dem Bauherrn, den Mangel nach erfolgloser Nacherfüllungsfrist selbst zu beseitigen und Ersatz der Aufwendungen samt Vorschuss zu verlangen.
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§ 641 BGB
Fälligkeit der Vergütung
§ 641 BGB regelt, wann der Werklohn fällig wird: bei Abnahme, der Einbehalt bei Mängeln (Druckzuschlag) und die Verzinsung ab Abnahme.
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§ 650g BGB
Zustandsfeststellung & Schlussrechnung
§ 650g BGB regelt die Zustandsfeststellung bei verweigerter Abnahme, ihre Vermutungswirkung und die Fälligkeit der Vergütung nach prüffähiger Schlussrechnung.
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§ 650m BGB
Abschlagszahlungen & Fertigstellungssicherheit beim Verbraucherbauvertrag
§ 650m BGB regelt Abschlagszahlungen beim Verbraucherbauvertrag: 90%-Deckel, 5%-Fertigstellungssicherheit und 20%-Cap für Sicherheitsklauseln.
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§ 650l BGB
Widerrufsrecht beim Verbraucherbauvertrag
§ 650l BGB gibt Verbrauchern beim Verbraucherbauvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB – außer bei notarieller Beurkundung (Belehrung: Art. 249 § 3 EGBGB).