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Wortlaut gemäß gesetze-im-internet.de

§ 633 BGB – Sach- und Rechtsmängel; Beschaffenheitsvereinbarung

§ 633 BGB § 633 BGB definiert das Kernkonzept „Mangel" im Werkvertragsrecht: Das Werk muss die vereinbarte Beschaffenheit haben oder sich für die vorausgesetzte Verwendung eignen. Abs. 2 Satz 2 enthält den entscheidenden Brückensatz: Ein Werk ist auch dann mangelhaft, wenn es „in zu geringer Menge" hergestellt wurde — fehlende (Teil-)Leistungen sind damit Sachmängel. Dadurch fallen sog. Restarbeiten (z. B. fehlende Aussenanlagen) rechtlich unter die Mängelhaftung; im Protokoll werden sie dennoch separat als Fertigstellungsliste geführt, weil sie anders zu beseitigen sind (Vollendung statt Nachbesserung einer erbrachten Leistung).

§ 633 BGB – amtlicher Gesetzestext

(1) Das Werk hat einen Sachmangel, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit nicht hat oder wenn es sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Ein Sachmangel liegt ferner vor, wenn das Werk in zu geringer Menge hergestellt ist (Satz 2). Das Werk weist einen Rechtsmangel auf, wenn Dritte in Bezug auf das Werk Rechte geltend machen können, die der Besteller nicht dulden müsste. (2) Hat das Werk die vereinbarte Beschaffenheit und ist es nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung tauglich, so kann der Besteller die vereinbarte Vergütung verlangen; andernfalls kann er nach den §§ 634 bis 638 BGB Gewährleistung verlangen. Der Besteller kann ferner verlangen, dass der Unternehmer ihm das Recht verschafft, das Werk in der vereinbarten Weise zu verwenden.

Wortlaut zitiert nach https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__633.html (gesetze-im-internet.de, BMJV). Keine Paraphrase — der Gesetzestext ist wortwörtlich übernommen. Keine Rechtsberatung; im Zweifel Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht hinzuziehen.

§ 633 BGB einfach erklärt (Klartext)

§ 633 BGB definiert das Kernkonzept „Mangel" im Werkvertragsrecht: Das Werk muss die vereinbarte Beschaffenheit haben oder sich für die vorausgesetzte Verwendung eignen. Abs. 2 Satz 2 enthält den entscheidenden Brückensatz: Ein Werk ist auch dann mangelhaft, wenn es „in zu geringer Menge" hergestellt wurde — fehlende (Teil-)Leistungen sind damit Sachmängel. Dadurch fallen sog. Restarbeiten (z. B. fehlende Aussenanlagen) rechtlich unter die Mängelhaftung; im Protokoll werden sie dennoch separat als Fertigstellungsliste geführt, weil sie anders zu beseitigen sind (Vollendung statt Nachbesserung einer erbrachten Leistung).

Praxisfolgen für Bauherren

Was § 633 BGB in der Praxis der Bauabnahme konkret bedeutet.

  1. 1

    Fehlende Teilleistungen (Restarbeiten) sind nach Paragraph 633 Abs. 2 S. 2 BGB Sachmängel — das Werk ist in zu geringer Menge hergestellt und damit mangelhaft.

  2. 2

    Die Rechte aus Paragraph 634 Nr. 1-3 BGB (Nacherfüllung, Selbstvornahme, Minderung/Rücktritt) stehen auch für die Beseitigung dieser „Mengenmängel" zu.

  3. 3

    Im Abnahmeprotokoll Restarbeiten separat als Fertigstellungsliste führen — die fehlenden Positionen müssen unter Vorbehalt nach Paragraph 640 Abs. 3 BGB aufgeführt werden.

Häufig gestellte Fragen

Was regelt § 633 BGB?

§ 633 BGB definiert das Kernkonzept „Mangel" im Werkvertragsrecht: Das Werk muss die vereinbarte Beschaffenheit haben oder sich für die vorausgesetzte Verwendung eignen. Abs. 2 Satz 2 enthält den entscheidenden Brückensatz: Ein Werk ist auch dann mangelhaft, wenn es „in zu geringer Menge" hergestellt wurde — fehlende (Teil-)Leistungen sind damit Sachmängel. Dadurch fallen sog. Restarbeiten (z. B. fehlende Aussenanlagen) rechtlich unter die Mängelhaftung; im Protokoll werden sie dennoch separat als Fertigstellungsliste geführt, weil sie anders zu beseitigen sind (Vollendung statt Nachbesserung einer erbrachten Leistung).

Was bedeutet § 633 BGB konkret fuer Bauherren?

Fehlende Teilleistungen (Restarbeiten) sind nach Paragraph 633 Abs. 2 S. 2 BGB Sachmängel — das Werk ist in zu geringer Menge hergestellt und damit mangelhaft.

Welche Fristen oder Voraussetzungen sind bei § 633 BGB zu beachten?

Die Rechte aus Paragraph 634 Nr. 1-3 BGB (Nacherfüllung, Selbstvornahme, Minderung/Rücktritt) stehen auch für die Beseitigung dieser „Mengenmängel" zu.