§ 633 BGB – Sach- und Rechtsmängel; Beschaffenheitsvereinbarung
§ 633 BGB § 633 BGB definiert das Kernkonzept „Mangel" im Werkvertragsrecht: Das Werk muss die vereinbarte Beschaffenheit haben oder sich für die vorausgesetzte Verwendung eignen. Abs. 2 Satz 2 enthält den entscheidenden Brückensatz: Ein Werk ist auch dann mangelhaft, wenn es „in zu geringer Menge" hergestellt wurde — fehlende (Teil-)Leistungen sind damit Sachmängel. Dadurch fallen sog. Restarbeiten (z. B. fehlende Aussenanlagen) rechtlich unter die Mängelhaftung; im Protokoll werden sie dennoch separat als Fertigstellungsliste geführt, weil sie anders zu beseitigen sind (Vollendung statt Nachbesserung einer erbrachten Leistung).
§ 633 BGB – amtlicher Gesetzestext
Wortlaut zitiert nach https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__633.html (gesetze-im-internet.de, BMJV). Keine Paraphrase — der Gesetzestext ist wortwörtlich übernommen. Keine Rechtsberatung; im Zweifel Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht hinzuziehen.
§ 633 BGB einfach erklärt (Klartext)
§ 633 BGB definiert das Kernkonzept „Mangel" im Werkvertragsrecht: Das Werk muss die vereinbarte Beschaffenheit haben oder sich für die vorausgesetzte Verwendung eignen. Abs. 2 Satz 2 enthält den entscheidenden Brückensatz: Ein Werk ist auch dann mangelhaft, wenn es „in zu geringer Menge" hergestellt wurde — fehlende (Teil-)Leistungen sind damit Sachmängel. Dadurch fallen sog. Restarbeiten (z. B. fehlende Aussenanlagen) rechtlich unter die Mängelhaftung; im Protokoll werden sie dennoch separat als Fertigstellungsliste geführt, weil sie anders zu beseitigen sind (Vollendung statt Nachbesserung einer erbrachten Leistung).
Praxisfolgen für Bauherren
Was § 633 BGB in der Praxis der Bauabnahme konkret bedeutet.
- 1
Fehlende Teilleistungen (Restarbeiten) sind nach Paragraph 633 Abs. 2 S. 2 BGB Sachmängel — das Werk ist in zu geringer Menge hergestellt und damit mangelhaft.
- 2
Die Rechte aus Paragraph 634 Nr. 1-3 BGB (Nacherfüllung, Selbstvornahme, Minderung/Rücktritt) stehen auch für die Beseitigung dieser „Mengenmängel" zu.
- 3
Im Abnahmeprotokoll Restarbeiten separat als Fertigstellungsliste führen — die fehlenden Positionen müssen unter Vorbehalt nach Paragraph 640 Abs. 3 BGB aufgeführt werden.
Häufig gestellte Fragen
Was regelt § 633 BGB?
§ 633 BGB definiert das Kernkonzept „Mangel" im Werkvertragsrecht: Das Werk muss die vereinbarte Beschaffenheit haben oder sich für die vorausgesetzte Verwendung eignen. Abs. 2 Satz 2 enthält den entscheidenden Brückensatz: Ein Werk ist auch dann mangelhaft, wenn es „in zu geringer Menge" hergestellt wurde — fehlende (Teil-)Leistungen sind damit Sachmängel. Dadurch fallen sog. Restarbeiten (z. B. fehlende Aussenanlagen) rechtlich unter die Mängelhaftung; im Protokoll werden sie dennoch separat als Fertigstellungsliste geführt, weil sie anders zu beseitigen sind (Vollendung statt Nachbesserung einer erbrachten Leistung).
Was bedeutet § 633 BGB konkret fuer Bauherren?
Fehlende Teilleistungen (Restarbeiten) sind nach Paragraph 633 Abs. 2 S. 2 BGB Sachmängel — das Werk ist in zu geringer Menge hergestellt und damit mangelhaft.
Welche Fristen oder Voraussetzungen sind bei § 633 BGB zu beachten?
Die Rechte aus Paragraph 634 Nr. 1-3 BGB (Nacherfüllung, Selbstvornahme, Minderung/Rücktritt) stehen auch für die Beseitigung dieser „Mengenmängel" zu.
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