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Wortlaut gemäß gesetze-im-internet.de

§ 650l BGB – Widerrufsrecht beim Verbraucherbauvertrag

§ 650l BGB § 650l BGB gewährt dem Verbraucher beim Verbraucherbauvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB — ein zwingendes Korrektiv zur sonstigen Bindung an den Bauvertrag. Die einzige Ausnahme greift, wenn der Vertrag notariell beurkundet wurde: dann ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen. Der Unternehmer muss den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 249 § 3 EGBGB über sein Widerrufsrecht belehren; fehlt eine ordnungsgemäße Belehrung, erlischt das Widerrufsrecht nicht schon nach 14 Tagen, sondern erst zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss (§ 356e BGB). Der Anwendungsbereich von § 650l ist begrenzt: Die Norm greift nur, wenn der Vertrag in den Anwendungsbereich von § 650i Abs. 1 BGB fällt — also ein Verbraucherbauvertrag vorliegt, der die Errichtung oder den erheblichen Umbau eines Bauwerks zum Gegenstand hat.

§ 650l BGB – amtlicher Gesetzestext

Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, es sei denn, der Vertrag wurde notariell beurkundet. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 249 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht zu belehren.

Wortlaut zitiert nach https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650l.html (gesetze-im-internet.de, BMJV). Keine Paraphrase — der Gesetzestext ist wortwörtlich übernommen. Keine Rechtsberatung; im Zweifel Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht hinzuziehen.

§ 650l BGB einfach erklärt (Klartext)

§ 650l BGB gewährt dem Verbraucher beim Verbraucherbauvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB — ein zwingendes Korrektiv zur sonstigen Bindung an den Bauvertrag. Die einzige Ausnahme greift, wenn der Vertrag notariell beurkundet wurde: dann ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen. Der Unternehmer muss den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 249 § 3 EGBGB über sein Widerrufsrecht belehren; fehlt eine ordnungsgemäße Belehrung, erlischt das Widerrufsrecht nicht schon nach 14 Tagen, sondern erst zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss (§ 356e BGB). Der Anwendungsbereich von § 650l ist begrenzt: Die Norm greift nur, wenn der Vertrag in den Anwendungsbereich von § 650i Abs. 1 BGB fällt — also ein Verbraucherbauvertrag vorliegt, der die Errichtung oder den erheblichen Umbau eines Bauwerks zum Gegenstand hat.

Praxisfolgen für Bauherren

Was § 650l BGB in der Praxis der Bauabnahme konkret bedeutet.

  1. 1

    Bestehen Sie bei einem nicht notariell beurkundeten Verbraucherbauvertrag auf einer schriftlichen Widerrufsbelehrung nach Art. 249 § 3 EGBGB — fehlt sie, bleibt Ihr Widerrufsrecht nach § 356e BGB zwölf Monate und 14 Tage ab Vertragsschluss offen.

  2. 2

    Prüfen Sie, ob Ihr Vertrag in den Anwendungsbereich von § 650i Abs. 1 BGB (Verbraucherbauvertrag, Errichtung oder erheblicher Umbau eines Bauwerks) fällt — andernfalls greift § 650l BGB nicht und ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB besteht von vornherein nicht.

  3. 3

    Dokumentieren Sie den Zugang der Widerrufsbelehrung (Datum, Textform, Übergabe) — im Streitfall tragen Sie die Beweislast dafür, dass und wann belehrt wurde.

Häufig gestellte Fragen

Was regelt § 650l BGB?

§ 650l BGB gewährt dem Verbraucher beim Verbraucherbauvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB — ein zwingendes Korrektiv zur sonstigen Bindung an den Bauvertrag. Die einzige Ausnahme greift, wenn der Vertrag notariell beurkundet wurde: dann ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen. Der Unternehmer muss den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 249 § 3 EGBGB über sein Widerrufsrecht belehren; fehlt eine ordnungsgemäße Belehrung, erlischt das Widerrufsrecht nicht schon nach 14 Tagen, sondern erst zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss (§ 356e BGB). Der Anwendungsbereich von § 650l ist begrenzt: Die Norm greift nur, wenn der Vertrag in den Anwendungsbereich von § 650i Abs. 1 BGB fällt — also ein Verbraucherbauvertrag vorliegt, der die Errichtung oder den erheblichen Umbau eines Bauwerks zum Gegenstand hat.

Was bedeutet § 650l BGB konkret fuer Bauherren?

Bestehen Sie bei einem nicht notariell beurkundeten Verbraucherbauvertrag auf einer schriftlichen Widerrufsbelehrung nach Art. 249 § 3 EGBGB — fehlt sie, bleibt Ihr Widerrufsrecht nach § 356e BGB zwölf Monate und 14 Tage ab Vertragsschluss offen.

Welche Fristen oder Voraussetzungen sind bei § 650l BGB zu beachten?

Prüfen Sie, ob Ihr Vertrag in den Anwendungsbereich von § 650i Abs. 1 BGB (Verbraucherbauvertrag, Errichtung oder erheblicher Umbau eines Bauwerks) fällt — andernfalls greift § 650l BGB nicht und ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB besteht von vornherein nicht.