§ 650l BGB – Widerrufsrecht beim Verbraucherbauvertrag
§ 650l BGB § 650l BGB gewährt dem Verbraucher beim Verbraucherbauvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB — ein zwingendes Korrektiv zur sonstigen Bindung an den Bauvertrag. Die einzige Ausnahme greift, wenn der Vertrag notariell beurkundet wurde: dann ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen. Der Unternehmer muss den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 249 § 3 EGBGB über sein Widerrufsrecht belehren; fehlt eine ordnungsgemäße Belehrung, erlischt das Widerrufsrecht nicht schon nach 14 Tagen, sondern erst zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss (§ 356e BGB). Der Anwendungsbereich von § 650l ist begrenzt: Die Norm greift nur, wenn der Vertrag in den Anwendungsbereich von § 650i Abs. 1 BGB fällt — also ein Verbraucherbauvertrag vorliegt, der die Errichtung oder den erheblichen Umbau eines Bauwerks zum Gegenstand hat.
§ 650l BGB – amtlicher Gesetzestext
Wortlaut zitiert nach https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650l.html (gesetze-im-internet.de, BMJV). Keine Paraphrase — der Gesetzestext ist wortwörtlich übernommen. Keine Rechtsberatung; im Zweifel Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht hinzuziehen.
§ 650l BGB einfach erklärt (Klartext)
§ 650l BGB gewährt dem Verbraucher beim Verbraucherbauvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB — ein zwingendes Korrektiv zur sonstigen Bindung an den Bauvertrag. Die einzige Ausnahme greift, wenn der Vertrag notariell beurkundet wurde: dann ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen. Der Unternehmer muss den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 249 § 3 EGBGB über sein Widerrufsrecht belehren; fehlt eine ordnungsgemäße Belehrung, erlischt das Widerrufsrecht nicht schon nach 14 Tagen, sondern erst zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss (§ 356e BGB). Der Anwendungsbereich von § 650l ist begrenzt: Die Norm greift nur, wenn der Vertrag in den Anwendungsbereich von § 650i Abs. 1 BGB fällt — also ein Verbraucherbauvertrag vorliegt, der die Errichtung oder den erheblichen Umbau eines Bauwerks zum Gegenstand hat.
Praxisfolgen für Bauherren
Was § 650l BGB in der Praxis der Bauabnahme konkret bedeutet.
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Bestehen Sie bei einem nicht notariell beurkundeten Verbraucherbauvertrag auf einer schriftlichen Widerrufsbelehrung nach Art. 249 § 3 EGBGB — fehlt sie, bleibt Ihr Widerrufsrecht nach § 356e BGB zwölf Monate und 14 Tage ab Vertragsschluss offen.
- 2
Prüfen Sie, ob Ihr Vertrag in den Anwendungsbereich von § 650i Abs. 1 BGB (Verbraucherbauvertrag, Errichtung oder erheblicher Umbau eines Bauwerks) fällt — andernfalls greift § 650l BGB nicht und ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB besteht von vornherein nicht.
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Dokumentieren Sie den Zugang der Widerrufsbelehrung (Datum, Textform, Übergabe) — im Streitfall tragen Sie die Beweislast dafür, dass und wann belehrt wurde.
Häufig gestellte Fragen
Was regelt § 650l BGB?
§ 650l BGB gewährt dem Verbraucher beim Verbraucherbauvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB — ein zwingendes Korrektiv zur sonstigen Bindung an den Bauvertrag. Die einzige Ausnahme greift, wenn der Vertrag notariell beurkundet wurde: dann ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen. Der Unternehmer muss den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 249 § 3 EGBGB über sein Widerrufsrecht belehren; fehlt eine ordnungsgemäße Belehrung, erlischt das Widerrufsrecht nicht schon nach 14 Tagen, sondern erst zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss (§ 356e BGB). Der Anwendungsbereich von § 650l ist begrenzt: Die Norm greift nur, wenn der Vertrag in den Anwendungsbereich von § 650i Abs. 1 BGB fällt — also ein Verbraucherbauvertrag vorliegt, der die Errichtung oder den erheblichen Umbau eines Bauwerks zum Gegenstand hat.
Was bedeutet § 650l BGB konkret fuer Bauherren?
Bestehen Sie bei einem nicht notariell beurkundeten Verbraucherbauvertrag auf einer schriftlichen Widerrufsbelehrung nach Art. 249 § 3 EGBGB — fehlt sie, bleibt Ihr Widerrufsrecht nach § 356e BGB zwölf Monate und 14 Tage ab Vertragsschluss offen.
Welche Fristen oder Voraussetzungen sind bei § 650l BGB zu beachten?
Prüfen Sie, ob Ihr Vertrag in den Anwendungsbereich von § 650i Abs. 1 BGB (Verbraucherbauvertrag, Errichtung oder erheblicher Umbau eines Bauwerks) fällt — andernfalls greift § 650l BGB nicht und ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB besteht von vornherein nicht.
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