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Wortlaut gemäß gesetze-im-internet.de

§ 637 BGB – Selbstvornahme durch den Besteller

§ 637 BGB Wenn der Unternehmer die Nachbesserung innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht bringt, darf der Bauherr den Mangel selbst (oder durch einen Dritten) beheben lassen und die Kosten vom Unternehmer ersetzt verlangen. Eine Frist ist entbehrlich, wenn die Nacherfüllung bereits fehlgeschlagen ist oder dem Bauherrn unzumutbar wird. Der Bauherr kann sogar einen Vorschuss auf die voraussichtlichen Beseitigungskosten verlangen. Die Selbstvornahme setzt aber voraus, dass der Unternehmer die Nacherfüllung nicht zu Recht verweigert (etwa weil gar kein Mangel vorliegt).

§ 637 BGB – amtlicher Gesetzestext

(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert. (2) § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist. (3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.

Wortlaut zitiert nach https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__637.html (gesetze-im-internet.de, BMJV). Keine Paraphrase — der Gesetzestext ist wortwörtlich übernommen. Keine Rechtsberatung; im Zweifel Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht hinzuziehen.

§ 637 BGB einfach erklärt (Klartext)

Wenn der Unternehmer die Nachbesserung innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht bringt, darf der Bauherr den Mangel selbst (oder durch einen Dritten) beheben lassen und die Kosten vom Unternehmer ersetzt verlangen. Eine Frist ist entbehrlich, wenn die Nacherfüllung bereits fehlgeschlagen ist oder dem Bauherrn unzumutbar wird. Der Bauherr kann sogar einen Vorschuss auf die voraussichtlichen Beseitigungskosten verlangen. Die Selbstvornahme setzt aber voraus, dass der Unternehmer die Nacherfüllung nicht zu Recht verweigert (etwa weil gar kein Mangel vorliegt).

Praxisfolgen für Bauherren

Was § 637 BGB in der Praxis der Bauabnahme konkret bedeutet.

  1. 1

    Setzen Sie dem Unternehmer eine schriftliche, angemessene Nacherfüllungsfrist, bevor Sie selbst tätig werden (§ 637 Abs. 1 BGB).

  2. 2

    Lassen Sie die Mängelbeseitigung durch einen qualifizierten Dritten durchführen und rechnen Sie die Kosten transparent ab.

  3. 3

    Verlangen Sie einen Vorschuss auf die Beseitigungskosten, statt die gesamte Summe vorzufinanzieren.

Häufig gestellte Fragen

Was regelt § 637 BGB?

Wenn der Unternehmer die Nachbesserung innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht bringt, darf der Bauherr den Mangel selbst (oder durch einen Dritten) beheben lassen und die Kosten vom Unternehmer ersetzt verlangen. Eine Frist ist entbehrlich, wenn die Nacherfüllung bereits fehlgeschlagen ist oder dem Bauherrn unzumutbar wird. Der Bauherr kann sogar einen Vorschuss auf die voraussichtlichen Beseitigungskosten verlangen. Die Selbstvornahme setzt aber voraus, dass der Unternehmer die Nacherfüllung nicht zu Recht verweigert (etwa weil gar kein Mangel vorliegt).

Was bedeutet § 637 BGB konkret fuer Bauherren?

Setzen Sie dem Unternehmer eine schriftliche, angemessene Nacherfüllungsfrist, bevor Sie selbst tätig werden (§ 637 Abs. 1 BGB).

Welche Fristen oder Voraussetzungen sind bei § 637 BGB zu beachten?

Lassen Sie die Mängelbeseitigung durch einen qualifizierten Dritten durchführen und rechnen Sie die Kosten transparent ab.