§ 641 BGB – Fälligkeit der Vergütung
§ 641 BGB Grundsätzlich wird der Werklohn mit der Abnahme fällig und zahlbar. Bei Werkverträgen zwischen Bauherr und einem Generalunternehmer, der wiederum an einen Dritten verspricht, knüpft die Fälligkeit zusätzlich an Zahlung/Abnahme durch den Dritten (Sicherungskette). Wichtig für Bauherren: Nach Eintritt der Fälligkeit dürfen sie einen angemessenen Teil der Vergütung zurückhalten, wenn sie die Beseitigung eines Mangels verlangen dürfen — angemessen ist regelmäßig das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten (Druckzuschlag). Eine fest vereinbarte Vergütung ist ab Abnahme zu verzinsen.
§ 641 BGB – amtlicher Gesetzestext
Wortlaut zitiert nach https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__641.html (gesetze-im-internet.de, BMJV). Keine Paraphrase — der Gesetzestext ist wortwörtlich übernommen. Keine Rechtsberatung; im Zweifel Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht hinzuziehen.
§ 641 BGB einfach erklärt (Klartext)
Grundsätzlich wird der Werklohn mit der Abnahme fällig und zahlbar. Bei Werkverträgen zwischen Bauherr und einem Generalunternehmer, der wiederum an einen Dritten verspricht, knüpft die Fälligkeit zusätzlich an Zahlung/Abnahme durch den Dritten (Sicherungskette). Wichtig für Bauherren: Nach Eintritt der Fälligkeit dürfen sie einen angemessenen Teil der Vergütung zurückhalten, wenn sie die Beseitigung eines Mangels verlangen dürfen — angemessen ist regelmäßig das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten (Druckzuschlag). Eine fest vereinbarte Vergütung ist ab Abnahme zu verzinsen.
Praxisfolgen für Bauherren
Was § 641 BGB in der Praxis der Bauabnahme konkret bedeutet.
- 1
Bezahlen Sie nicht die volle Schlussrate, bevor nicht alle wesentlichen Mängel beseitigt sind — nutzen Sie den Einbehalt nach § 641 Abs. 3 BGB.
- 2
Der zulässige Einbehalt bemisst sich regelmäßig am Doppelten der (geschätzten) Mängelbeseitigungskosten.
- 3
Verzinsen Sie eine feste Vergütung ab Abnahme, wenn der Unternehmer im Verzug der Zahlung ist.
Häufig gestellte Fragen
Was regelt § 641 BGB?
Grundsätzlich wird der Werklohn mit der Abnahme fällig und zahlbar. Bei Werkverträgen zwischen Bauherr und einem Generalunternehmer, der wiederum an einen Dritten verspricht, knüpft die Fälligkeit zusätzlich an Zahlung/Abnahme durch den Dritten (Sicherungskette). Wichtig für Bauherren: Nach Eintritt der Fälligkeit dürfen sie einen angemessenen Teil der Vergütung zurückhalten, wenn sie die Beseitigung eines Mangels verlangen dürfen — angemessen ist regelmäßig das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten (Druckzuschlag). Eine fest vereinbarte Vergütung ist ab Abnahme zu verzinsen.
Was bedeutet § 641 BGB konkret fuer Bauherren?
Bezahlen Sie nicht die volle Schlussrate, bevor nicht alle wesentlichen Mängel beseitigt sind — nutzen Sie den Einbehalt nach § 641 Abs. 3 BGB.
Welche Fristen oder Voraussetzungen sind bei § 641 BGB zu beachten?
Der zulässige Einbehalt bemisst sich regelmäßig am Doppelten der (geschätzten) Mängelbeseitigungskosten.
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