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Wortlaut gemäß gesetze-im-internet.de

§ 641 BGB – Fälligkeit der Vergütung

§ 641 BGB Grundsätzlich wird der Werklohn mit der Abnahme fällig und zahlbar. Bei Werkverträgen zwischen Bauherr und einem Generalunternehmer, der wiederum an einen Dritten verspricht, knüpft die Fälligkeit zusätzlich an Zahlung/Abnahme durch den Dritten (Sicherungskette). Wichtig für Bauherren: Nach Eintritt der Fälligkeit dürfen sie einen angemessenen Teil der Vergütung zurückhalten, wenn sie die Beseitigung eines Mangels verlangen dürfen — angemessen ist regelmäßig das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten (Druckzuschlag). Eine fest vereinbarte Vergütung ist ab Abnahme zu verzinsen.

§ 641 BGB – amtlicher Gesetzestext

(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten. (2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig, 1. soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat, 2. soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder 3. wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat. Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet. (3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten. (4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.

Wortlaut zitiert nach https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__641.html (gesetze-im-internet.de, BMJV). Keine Paraphrase — der Gesetzestext ist wortwörtlich übernommen. Keine Rechtsberatung; im Zweifel Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht hinzuziehen.

§ 641 BGB einfach erklärt (Klartext)

Grundsätzlich wird der Werklohn mit der Abnahme fällig und zahlbar. Bei Werkverträgen zwischen Bauherr und einem Generalunternehmer, der wiederum an einen Dritten verspricht, knüpft die Fälligkeit zusätzlich an Zahlung/Abnahme durch den Dritten (Sicherungskette). Wichtig für Bauherren: Nach Eintritt der Fälligkeit dürfen sie einen angemessenen Teil der Vergütung zurückhalten, wenn sie die Beseitigung eines Mangels verlangen dürfen — angemessen ist regelmäßig das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten (Druckzuschlag). Eine fest vereinbarte Vergütung ist ab Abnahme zu verzinsen.

Praxisfolgen für Bauherren

Was § 641 BGB in der Praxis der Bauabnahme konkret bedeutet.

  1. 1

    Bezahlen Sie nicht die volle Schlussrate, bevor nicht alle wesentlichen Mängel beseitigt sind — nutzen Sie den Einbehalt nach § 641 Abs. 3 BGB.

  2. 2

    Der zulässige Einbehalt bemisst sich regelmäßig am Doppelten der (geschätzten) Mängelbeseitigungskosten.

  3. 3

    Verzinsen Sie eine feste Vergütung ab Abnahme, wenn der Unternehmer im Verzug der Zahlung ist.

Häufig gestellte Fragen

Was regelt § 641 BGB?

Grundsätzlich wird der Werklohn mit der Abnahme fällig und zahlbar. Bei Werkverträgen zwischen Bauherr und einem Generalunternehmer, der wiederum an einen Dritten verspricht, knüpft die Fälligkeit zusätzlich an Zahlung/Abnahme durch den Dritten (Sicherungskette). Wichtig für Bauherren: Nach Eintritt der Fälligkeit dürfen sie einen angemessenen Teil der Vergütung zurückhalten, wenn sie die Beseitigung eines Mangels verlangen dürfen — angemessen ist regelmäßig das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten (Druckzuschlag). Eine fest vereinbarte Vergütung ist ab Abnahme zu verzinsen.

Was bedeutet § 641 BGB konkret fuer Bauherren?

Bezahlen Sie nicht die volle Schlussrate, bevor nicht alle wesentlichen Mängel beseitigt sind — nutzen Sie den Einbehalt nach § 641 Abs. 3 BGB.

Welche Fristen oder Voraussetzungen sind bei § 641 BGB zu beachten?

Der zulässige Einbehalt bemisst sich regelmäßig am Doppelten der (geschätzten) Mängelbeseitigungskosten.