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Wortlaut gemäß gesetze-im-internet.de

§ 650g BGB – Zustandsfeststellung & Schlussrechnung

§ 650g BGB Lehnt der Bauherr die Abnahme wegen Mängeln ab, muss er auf Verlangen des Unternehmers an einer gemeinsamen Zustandsfeststellung mitwirken (Unterschrift + Datum). Erscheint er nicht, darf der Unternehmer sie einseitig erstellen — und dem Bauherrn eine Abschrift geben. Jeder offenkundige Mangel, der in dieser Feststellung fehlt, gilt danach als später entstanden und vom Bauherrn zu vertreten (Vermutungswirkung). Die Vergütung wird erst fällig, wenn das Werk abgenommen (oder die Abnahme nach § 641 Abs. 2 entbehrlich) ist UND der Unternehmer eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat. Eine Rechnung gilt als prüffähig, wenn der Bauherr nicht binnen 30 Tagen begründet widerspricht.

§ 650g BGB – amtlicher Gesetzestext

(1) Verweigert der Besteller die Abnahme unter Angabe von Mängeln, hat er auf Verlangen des Unternehmers an einer gemeinsamen Feststellung des Zustands des Werks mitzuwirken. Die gemeinsame Zustandsfeststellung soll mit der Angabe des Tages der Anfertigung versehen werden und ist von beiden Vertragsparteien zu unterschreiben. (2) Bleibt der Besteller einem vereinbarten oder einem von dem Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Zustandsfeststellung fern, so kann der Unternehmer die Zustandsfeststellung auch einseitig vornehmen. Dies gilt nicht, wenn der Besteller infolge eines Umstands fernbleibt, den er nicht zu vertreten hat und den er dem Unternehmer unverzüglich mitgeteilt hat. Der Unternehmer hat die einseitige Zustandsfeststellung mit der Angabe des Tages der Anfertigung zu versehen und sie zu unterschreiben sowie dem Besteller eine Abschrift der einseitigen Zustandsfeststellung zur Verfügung zu stellen. (3) Ist das Werk dem Besteller verschafft worden und ist in der Zustandsfeststellung nach Absatz 1 oder 2 ein offenkundiger Mangel nicht angegeben, wird vermutet, dass dieser nach der Zustandsfeststellung entstanden und vom Besteller zu vertreten ist. Die Vermutung gilt nicht, wenn der Mangel nach seiner Art nicht vom Besteller verursacht worden sein kann. (4) Die Vergütung ist zu entrichten, wenn 1. der Besteller das Werk abgenommen hat oder die Abnahme nach § 641 Absatz 2 entbehrlich ist und 2. der Unternehmer dem Besteller eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat. Die Schlussrechnung ist prüffähig, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Besteller nachvollziehbar ist. Sie gilt als prüffähig, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung begründete Einwendungen gegen ihre Prüffähigkeit erhoben hat.

Wortlaut zitiert nach https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650g.html (gesetze-im-internet.de, BMJV). Keine Paraphrase — der Gesetzestext ist wortwörtlich übernommen. Keine Rechtsberatung; im Zweifel Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht hinzuziehen.

§ 650g BGB einfach erklärt (Klartext)

Lehnt der Bauherr die Abnahme wegen Mängeln ab, muss er auf Verlangen des Unternehmers an einer gemeinsamen Zustandsfeststellung mitwirken (Unterschrift + Datum). Erscheint er nicht, darf der Unternehmer sie einseitig erstellen — und dem Bauherrn eine Abschrift geben. Jeder offenkundige Mangel, der in dieser Feststellung fehlt, gilt danach als später entstanden und vom Bauherrn zu vertreten (Vermutungswirkung). Die Vergütung wird erst fällig, wenn das Werk abgenommen (oder die Abnahme nach § 641 Abs. 2 entbehrlich) ist UND der Unternehmer eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat. Eine Rechnung gilt als prüffähig, wenn der Bauherr nicht binnen 30 Tagen begründet widerspricht.

Praxisfolgen für Bauherren

Was § 650g BGB in der Praxis der Bauabnahme konkret bedeutet.

  1. 1

    Erscheinen Sie zum Termin der Zustandsfeststellung — sonst erstellt der Unternehmer sie einseitig und fehlende Mängel wirken als von Ihnen zu vertreten.

  2. 2

    Tragen Sie jeden offenkundigen Mangel ausdrücklich in die gemeinsame Zustandsfeststellung ein; Fehlendes wird später vermutet als von Ihnen verursacht.

  3. 3

    Prüfen Sie die Schlussrechnung und erheben Sie binnen 30 Tagen begründete Einwendungen, sonst gilt sie als prüffähig (§ 650g Abs. 4 BGB).

Häufig gestellte Fragen

Was regelt § 650g BGB?

Lehnt der Bauherr die Abnahme wegen Mängeln ab, muss er auf Verlangen des Unternehmers an einer gemeinsamen Zustandsfeststellung mitwirken (Unterschrift + Datum). Erscheint er nicht, darf der Unternehmer sie einseitig erstellen — und dem Bauherrn eine Abschrift geben. Jeder offenkundige Mangel, der in dieser Feststellung fehlt, gilt danach als später entstanden und vom Bauherrn zu vertreten (Vermutungswirkung). Die Vergütung wird erst fällig, wenn das Werk abgenommen (oder die Abnahme nach § 641 Abs. 2 entbehrlich) ist UND der Unternehmer eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat. Eine Rechnung gilt als prüffähig, wenn der Bauherr nicht binnen 30 Tagen begründet widerspricht.

Was bedeutet § 650g BGB konkret fuer Bauherren?

Erscheinen Sie zum Termin der Zustandsfeststellung — sonst erstellt der Unternehmer sie einseitig und fehlende Mängel wirken als von Ihnen zu vertreten.

Welche Fristen oder Voraussetzungen sind bei § 650g BGB zu beachten?

Tragen Sie jeden offenkundigen Mangel ausdrücklich in die gemeinsame Zustandsfeststellung ein; Fehlendes wird später vermutet als von Ihnen verursacht.