§ 650g BGB – Zustandsfeststellung & Schlussrechnung
§ 650g BGB Lehnt der Bauherr die Abnahme wegen Mängeln ab, muss er auf Verlangen des Unternehmers an einer gemeinsamen Zustandsfeststellung mitwirken (Unterschrift + Datum). Erscheint er nicht, darf der Unternehmer sie einseitig erstellen — und dem Bauherrn eine Abschrift geben. Jeder offenkundige Mangel, der in dieser Feststellung fehlt, gilt danach als später entstanden und vom Bauherrn zu vertreten (Vermutungswirkung). Die Vergütung wird erst fällig, wenn das Werk abgenommen (oder die Abnahme nach § 641 Abs. 2 entbehrlich) ist UND der Unternehmer eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat. Eine Rechnung gilt als prüffähig, wenn der Bauherr nicht binnen 30 Tagen begründet widerspricht.
§ 650g BGB – amtlicher Gesetzestext
Wortlaut zitiert nach https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650g.html (gesetze-im-internet.de, BMJV). Keine Paraphrase — der Gesetzestext ist wortwörtlich übernommen. Keine Rechtsberatung; im Zweifel Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht hinzuziehen.
§ 650g BGB einfach erklärt (Klartext)
Lehnt der Bauherr die Abnahme wegen Mängeln ab, muss er auf Verlangen des Unternehmers an einer gemeinsamen Zustandsfeststellung mitwirken (Unterschrift + Datum). Erscheint er nicht, darf der Unternehmer sie einseitig erstellen — und dem Bauherrn eine Abschrift geben. Jeder offenkundige Mangel, der in dieser Feststellung fehlt, gilt danach als später entstanden und vom Bauherrn zu vertreten (Vermutungswirkung). Die Vergütung wird erst fällig, wenn das Werk abgenommen (oder die Abnahme nach § 641 Abs. 2 entbehrlich) ist UND der Unternehmer eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat. Eine Rechnung gilt als prüffähig, wenn der Bauherr nicht binnen 30 Tagen begründet widerspricht.
Praxisfolgen für Bauherren
Was § 650g BGB in der Praxis der Bauabnahme konkret bedeutet.
- 1
Erscheinen Sie zum Termin der Zustandsfeststellung — sonst erstellt der Unternehmer sie einseitig und fehlende Mängel wirken als von Ihnen zu vertreten.
- 2
Tragen Sie jeden offenkundigen Mangel ausdrücklich in die gemeinsame Zustandsfeststellung ein; Fehlendes wird später vermutet als von Ihnen verursacht.
- 3
Prüfen Sie die Schlussrechnung und erheben Sie binnen 30 Tagen begründete Einwendungen, sonst gilt sie als prüffähig (§ 650g Abs. 4 BGB).
Häufig gestellte Fragen
Was regelt § 650g BGB?
Lehnt der Bauherr die Abnahme wegen Mängeln ab, muss er auf Verlangen des Unternehmers an einer gemeinsamen Zustandsfeststellung mitwirken (Unterschrift + Datum). Erscheint er nicht, darf der Unternehmer sie einseitig erstellen — und dem Bauherrn eine Abschrift geben. Jeder offenkundige Mangel, der in dieser Feststellung fehlt, gilt danach als später entstanden und vom Bauherrn zu vertreten (Vermutungswirkung). Die Vergütung wird erst fällig, wenn das Werk abgenommen (oder die Abnahme nach § 641 Abs. 2 entbehrlich) ist UND der Unternehmer eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat. Eine Rechnung gilt als prüffähig, wenn der Bauherr nicht binnen 30 Tagen begründet widerspricht.
Was bedeutet § 650g BGB konkret fuer Bauherren?
Erscheinen Sie zum Termin der Zustandsfeststellung — sonst erstellt der Unternehmer sie einseitig und fehlende Mängel wirken als von Ihnen zu vertreten.
Welche Fristen oder Voraussetzungen sind bei § 650g BGB zu beachten?
Tragen Sie jeden offenkundigen Mangel ausdrücklich in die gemeinsame Zustandsfeststellung ein; Fehlendes wird später vermutet als von Ihnen verursacht.
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