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Wortlaut gemäß gesetze-im-internet.de

§ 634 BGB – Rechte des Bestellers bei Mängeln

§ 634 BGB § 634 BGB ist das „Inhaltsverzeichnis" der Gewährleistungsrechte des Bauherrn. Steht fest, dass das Werk mangelhaft ist, kann der Bauherr wählen: Er kann Nachbesserung verlangen (§ 635), den Mangel selbst beseitigen und die Kosten ersetzt verlangen (§ 637), den Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten (§§ 638, 323) oder Schadensersatz verlangen (§§ 280 ff., 311a). Welches Recht greift, hängt von den jeweiligen Voraussetzungen der Einzelvorschriften ab. Die Rechte sind nicht beliebig kombinierbar, sondern setzen jeweils bestimmte Tatbestände (z. B. erfolglose Nacherfüllungsfrist) voraus.

§ 634 BGB – amtlicher Gesetzestext

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1. nach § 635 Nacherfüllung verlangen, 2. nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, 3. nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und 4. nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Wortlaut zitiert nach https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__634.html (gesetze-im-internet.de, BMJV). Keine Paraphrase — der Gesetzestext ist wortwörtlich übernommen. Keine Rechtsberatung; im Zweifel Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht hinzuziehen.

§ 634 BGB einfach erklärt (Klartext)

§ 634 BGB ist das „Inhaltsverzeichnis" der Gewährleistungsrechte des Bauherrn. Steht fest, dass das Werk mangelhaft ist, kann der Bauherr wählen: Er kann Nachbesserung verlangen (§ 635), den Mangel selbst beseitigen und die Kosten ersetzt verlangen (§ 637), den Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten (§§ 638, 323) oder Schadensersatz verlangen (§§ 280 ff., 311a). Welches Recht greift, hängt von den jeweiligen Voraussetzungen der Einzelvorschriften ab. Die Rechte sind nicht beliebig kombinierbar, sondern setzen jeweils bestimmte Tatbestände (z. B. erfolglose Nacherfüllungsfrist) voraus.

Praxisfolgen für Bauherren

Was § 634 BGB in der Praxis der Bauabnahme konkret bedeutet.

  1. 1

    Setzen Sie dem Unternehmer vor Rücktritt oder Selbstvornahme eine angemessene Nacherfüllungsfrist (§ 635 / § 637 BGB).

  2. 2

    Dokumentieren Sie den Mangel und Ihre Aufforderung zur Nacherfüllung schriftlich — idealerweise mit dem Mängelrüge-Generator.

  3. 3

    Prüfen Sie vor der Minderung oder dem Rücktritt, ob die Voraussetzungen der §§ 323, 638 BGB erfüllt sind.

Häufig gestellte Fragen

Was regelt § 634 BGB?

§ 634 BGB ist das „Inhaltsverzeichnis" der Gewährleistungsrechte des Bauherrn. Steht fest, dass das Werk mangelhaft ist, kann der Bauherr wählen: Er kann Nachbesserung verlangen (§ 635), den Mangel selbst beseitigen und die Kosten ersetzt verlangen (§ 637), den Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten (§§ 638, 323) oder Schadensersatz verlangen (§§ 280 ff., 311a). Welches Recht greift, hängt von den jeweiligen Voraussetzungen der Einzelvorschriften ab. Die Rechte sind nicht beliebig kombinierbar, sondern setzen jeweils bestimmte Tatbestände (z. B. erfolglose Nacherfüllungsfrist) voraus.

Was bedeutet § 634 BGB konkret fuer Bauherren?

Setzen Sie dem Unternehmer vor Rücktritt oder Selbstvornahme eine angemessene Nacherfüllungsfrist (§ 635 / § 637 BGB).

Welche Fristen oder Voraussetzungen sind bei § 634 BGB zu beachten?

Dokumentieren Sie den Mangel und Ihre Aufforderung zur Nacherfüllung schriftlich — idealerweise mit dem Mängelrüge-Generator.