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Wortlaut gemäß gesetze-im-internet.de

§ 634a BGB – Verjährung der Mängelansprüche

§ 634a BGB Die Mängelansprüche des Bauherrn verjähren nicht unbegrenzt. Bei einem gewöhnlichen Werk beträgt die Frist zwei Jahre, bei einem Bauwerk (und Planungs-/Überwachungsleistungen dafür) fünf Jahre. Die Frist beginnt mit der Abnahme — wer zu spät rügt, verliert seine Rechte. Hat der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen, gilt die lange regelmäßige Verjährungsfrist (in der Regel drei Jahre). Bei einem Bauwerk kann sich die Verjährung durch die Arglist-Regelung nicht verkürzen, sie endet frühestens nach Ablauf der 5-Jahres-Frist.

§ 634a BGB – amtlicher Gesetzestext

(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren 1. vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, 2. in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und 3. im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist. (2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme. (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein. (4) Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten. (5) Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

Wortlaut zitiert nach https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__634a.html (gesetze-im-internet.de, BMJV). Keine Paraphrase — der Gesetzestext ist wortwörtlich übernommen. Keine Rechtsberatung; im Zweifel Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht hinzuziehen.

§ 634a BGB einfach erklärt (Klartext)

Die Mängelansprüche des Bauherrn verjähren nicht unbegrenzt. Bei einem gewöhnlichen Werk beträgt die Frist zwei Jahre, bei einem Bauwerk (und Planungs-/Überwachungsleistungen dafür) fünf Jahre. Die Frist beginnt mit der Abnahme — wer zu spät rügt, verliert seine Rechte. Hat der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen, gilt die lange regelmäßige Verjährungsfrist (in der Regel drei Jahre). Bei einem Bauwerk kann sich die Verjährung durch die Arglist-Regelung nicht verkürzen, sie endet frühestens nach Ablauf der 5-Jahres-Frist.

Praxisfolgen für Bauherren

Was § 634a BGB in der Praxis der Bauabnahme konkret bedeutet.

  1. 1

    Notieren Sie den Abnahmetag genau — die Verjährungsfrist des § 634a BGB läuft ab diesem Tag.

  2. 2

    Berechnen Sie Ihr Verjährungsende frühzeitig, besonders bei Bauwerken (5 Jahre) und arglistig verschwiegenen Mängeln.

  3. 3

    Rügen Sie Mängel vor Fristablauf schriftlich, sonst erlöschen Nacherfüllung, Selbstvornahme und Schadensersatz.

Häufig gestellte Fragen

Was regelt § 634a BGB?

Die Mängelansprüche des Bauherrn verjähren nicht unbegrenzt. Bei einem gewöhnlichen Werk beträgt die Frist zwei Jahre, bei einem Bauwerk (und Planungs-/Überwachungsleistungen dafür) fünf Jahre. Die Frist beginnt mit der Abnahme — wer zu spät rügt, verliert seine Rechte. Hat der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen, gilt die lange regelmäßige Verjährungsfrist (in der Regel drei Jahre). Bei einem Bauwerk kann sich die Verjährung durch die Arglist-Regelung nicht verkürzen, sie endet frühestens nach Ablauf der 5-Jahres-Frist.

Was bedeutet § 634a BGB konkret fuer Bauherren?

Notieren Sie den Abnahmetag genau — die Verjährungsfrist des § 634a BGB läuft ab diesem Tag.

Welche Fristen oder Voraussetzungen sind bei § 634a BGB zu beachten?

Berechnen Sie Ihr Verjährungsende frühzeitig, besonders bei Bauwerken (5 Jahre) und arglistig verschwiegenen Mängeln.