§ 640 BGB – Abnahme des Werks
§ 640 BGB Die Abnahme ist die Erklärung des Bauherrn, dass er das Werk als vertragsgemäß hinnimmt. Sie ist der wichtigste Moment des Bauvorhabens, weil mit ihr die Beweislast umkehrt und die Gewährleistungsfristen zu laufen beginnen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Schweigt der Bauherr auf eine förmliche Abnahmeaufforderung mit Frist und rügt keinen Mangel, gilt das Werk als abgenommen (fingierte Abnahme). Wer ein mangelhaftes Werk abnimmt, obwohl er den Mangel kennt, verliert die Gewährleistungsrechte aus § 634 Nr. 1 bis 3 (Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt/Minderung), es sei denn, er behält sich seine Rechte bei der Abnahme ausdrücklich vor.
§ 640 BGB – amtlicher Gesetzestext
Wortlaut zitiert nach https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__640.html (gesetze-im-internet.de, BMJV). Keine Paraphrase — der Gesetzestext ist wortwörtlich übernommen. Keine Rechtsberatung; im Zweifel Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht hinzuziehen.
§ 640 BGB einfach erklärt (Klartext)
Die Abnahme ist die Erklärung des Bauherrn, dass er das Werk als vertragsgemäß hinnimmt. Sie ist der wichtigste Moment des Bauvorhabens, weil mit ihr die Beweislast umkehrt und die Gewährleistungsfristen zu laufen beginnen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Schweigt der Bauherr auf eine förmliche Abnahmeaufforderung mit Frist und rügt keinen Mangel, gilt das Werk als abgenommen (fingierte Abnahme). Wer ein mangelhaftes Werk abnimmt, obwohl er den Mangel kennt, verliert die Gewährleistungsrechte aus § 634 Nr. 1 bis 3 (Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt/Minderung), es sei denn, er behält sich seine Rechte bei der Abnahme ausdrücklich vor.
Praxisfolgen für Bauherren
Was § 640 BGB in der Praxis der Bauabnahme konkret bedeutet.
- 1
Nehmen Sie nur unter ausdrücklichem Vorbehalt der gerügten Mängel ab, sonst verlieren Sie Ihre Nacherfüllungs- und Minderungsrechte (§ 640 Abs. 3 BGB).
- 2
Rügen Sie jeden Mangel konkret (Ort, Art, Umfang) vor Ablauf einer gesetzten Abnahmefrist — sonst greift die fingierte Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB.
- 3
Unwesentliche Bagatellmängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung; dokumentieren Sie sie trotzdem im Protokoll.
Häufig gestellte Fragen
Was regelt § 640 BGB?
Die Abnahme ist die Erklärung des Bauherrn, dass er das Werk als vertragsgemäß hinnimmt. Sie ist der wichtigste Moment des Bauvorhabens, weil mit ihr die Beweislast umkehrt und die Gewährleistungsfristen zu laufen beginnen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Schweigt der Bauherr auf eine förmliche Abnahmeaufforderung mit Frist und rügt keinen Mangel, gilt das Werk als abgenommen (fingierte Abnahme). Wer ein mangelhaftes Werk abnimmt, obwohl er den Mangel kennt, verliert die Gewährleistungsrechte aus § 634 Nr. 1 bis 3 (Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt/Minderung), es sei denn, er behält sich seine Rechte bei der Abnahme ausdrücklich vor.
Was bedeutet § 640 BGB konkret fuer Bauherren?
Nehmen Sie nur unter ausdrücklichem Vorbehalt der gerügten Mängel ab, sonst verlieren Sie Ihre Nacherfüllungs- und Minderungsrechte (§ 640 Abs. 3 BGB).
Welche Fristen oder Voraussetzungen sind bei § 640 BGB zu beachten?
Rügen Sie jeden Mangel konkret (Ort, Art, Umfang) vor Ablauf einer gesetzten Abnahmefrist — sonst greift die fingierte Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB.
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