Wer als privater Bauherr einen Mangel im Haus entdeckt, hat oft
das gleiche Problem: Das Symptom ist offensichtlich – ein
dunkler Streifen an der Wand, eine sich öffnende Fuge, ein
feuchter Kellerboden nach Regen –, aber die Ursache ist ohne
Sachverständigen nicht zuverlässig zu benennen. Viele Bauherren
zögern deshalb, den Mangel zu rügen: Sie befürchten, die Rüge
sei unwirksam, wenn sie „nur" das Symptom beschreiben und
keine Ursache mitliefern.
Diese Sorge ist nach st\u00e4ndiger BGH-Rechtsprechung zum
Werkvertrag unbegründet. Eine Mängelrüge muss nicht die
fachgerechte Diagnose enthalten. Es genügt, wenn der Besteller
das äußere wahrnehmbare Erscheinungsbild so
konkret beschreibt, dass der Unternehmer das Symptom
nachvollziehen und – im Rahmen seiner Nacherfüllungspflicht –
die Ursache selbst ermitteln kann. Die Rüge wird auch dann
nicht unwirksam, wenn der Besteller eine falsche Ursache
vermutet.
Rechtsrahmen (verifiziert 2026-07-16): Die
Rechte des Bestellers bei Mängeln folgen aus § 634 BGB
(Nacherfüllung, Selbstvornahme, Minderung, Schadensersatz,
Rücktritt); die Nacherfüllungspflicht des Unternehmers aus
§ 635 BGB; der Abnahmezeitpunkt (an den die Rügefrist
anknüpft) aus § 640 BGB. Eine spezielle „Symptomrüge" als
eigenständige Norm existiert im aktuellen BGB nicht – die
Wirkung ergibt sich aus der Auslegung der allgemeinen
Mängelrechte im Lichte der ständigen BGH-Rechtsprechung.
Keine Rechtsberatung – im Zweifel Fachanwalt für Bau- und
Architektenrecht bzw. einen Bausachverständigen hinzuziehen.