- Neubau / Bauleistung (Werkvertrag): Das Abnahmeprotokoll ist
das entscheidende Dokument. Es macht die Abnahme nach § 640 BGB fest – und damit
Gefahruebergang, Beweislastumkehr und den Lauf der Verjaehrung.
- Kauf einer bestehenden Immobilie (Kaufvertrag): Hier ist das
Uebergabeprotokoll zustaendig. Mit der Uebergabe geht nach § 446 BGB die Gefahr
des zufaelligen Untergangs auf den Kaeufer ueber; Mangelrechte folgen aus
§ 434 / § 437 BGB.
Rechtsrahmen (verifiziert 2026-07-17 gegen gesetze-im-internet.de):
§ 640 BGB trägt die Ueberschrift "Abnahme"; § 446 BGB traegt die Ueberschrift
"Gefahr- und Lastenuebergang" und bestimmt, dass mit der Uebergabe der verkauften
Sache die Gefahr des zufaelligen Untergangs und der zufaelligen Verschlechterung
auf den Kaeufer uebergeht. § 434 BGB regelt den Sachmangel, § 437 BGB die
Mangelrechte.
Keine Rechtsberatung – im Zweifel Fachanwalt fuer Bau- und Architektenrecht
bzw. einen Bausachverstaendigen hinzuziehen.